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Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 4 Seiten

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Fernmeldegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 37b–37g einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Kapitels

Art. 37b Mobilfunkanlagen: Baubewilligungs- und

Plangenehmigungsverfahren

In Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung oder einer Plangenehmigung für eine Fernmeldeanlage für den Mobilfunk (Mobilfunkanlage) wird die Einhaltung der bun- desrechtlichen Bestimmungen zum Umweltschutz betreffend den Schutz vor nichtio- nisierender Strahlung nicht geprüft.

Art. 37c Mobilfunkanlagen: Meldung der Inbetriebnahme

1Die Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage muss der zuständigen Behörde mindes- tens zwei Monate im Voraus gemeldet werden; dies gilt auch für die Inbetriebnahme einer modifizierten Mobilfunkanlage, sofern die Änderung nach den bundesrechtli- chen Bestimmungen zum Umweltschutz Auswirkungen auf den Schutz vor nichtioni- sierender Strahlung hat.

2Ist die Inbetriebnahme dringend erforderlich, um die Versorgungssicherheit zu ge- währleisten, so muss die Meldung so rasch wie möglich erfolgen, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

3Die Betreiberin der Mobilfunkanlage muss der Meldung Unterlagen mit technischen Informationen zur Inbetriebnahme beilegen.

Art. 37d Mobilfunkanlagen: Prüfung der Unterlagen, Veröffentlichung und

Inbetriebnahme

1Die zuständige Behörde prüft aufgrund der Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung, ob die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Umwelt- schutz betreffend den Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten sind. In Fällen nach Artikel 37c Absatz 2 erfolgt die Prüfung so rasch wie möglich.

2Stellt die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen fest, dass die Bestimmungen nicht eingehalten sind, so gewährt sie der Betreiberin der Mobilfunkanlage zur Her- stellung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine angemessene Frist.

3Stellt sie aufgrund der Unterlagen fest, dass die Bestimmungen eingehalten sind, so teilt sie ihren Entscheid der Betreiberin der Mobilfunkanlage mit; der Entscheid wird mit den geprüften Unterlagen veröffentlicht.

4Nach der Mitteilung nach Absatz 3 darf die Mobilfunkanlage in Betrieb beziehungs- weise in Fällen von Artikel 37c Absatz 2 weiterhin betrieben werden. Andernfalls darf die Mobilfunkanlage nicht in Betrieb genommen beziehungsweise muss in Fällen von Artikel 37c Absatz 2 ausser Betrieb genommen werden.

Art. 37e Mobilfunkanlagen: Rechtsschutz

1Eine Beschwerde gegen den Entscheid nach Artikel 37d Absatz 3 ist innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung einzureichen.

2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.