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Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 4 Seiten
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Fernmeldegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 37f Mobilfunkanlagen: Aufsicht und Qualitätssicherungssystem
1Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der bundesrechtlichen Bestim- mungen zum Umweltschutz betreffend den Schutz vor nichtionisierender Strahlung.
2Sie sorgt dafür, dass zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen die erforderli- chen Messungen und andere Abklärungen durchgeführt werden. Sie kann die Ermitt- lungen Dritter berücksichtigen.
3Stellt sie fest, dass die Bestimmungen nicht eingehalten sind, so fordert sie die Be- treiberin der Mobilfunkanlage auf, die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4Die Betreiberinnen von Mobilfunkanlagen müssen die Einhaltung der Bestimmun- gen mit einem Qualitätssicherungssystem überwachen.
Art. 37g Mobilfunkanlagen: Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat regelt:
a. welche Unterlagen mit der Meldung nach Artikel 37c Absätze 1 und 2 einzu- reichen sind;
b. in welchen Fällen Messungen und anderen Abklärungen nach Artikel 37f Ab- satz 2 durchzuführen sind, und die Anforderungen an diese;
c. die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem nach Artikel 37f Absatz 4.
Art. 51 Missachtung der Melde- und Qualitätssicherungspflicht
Mit Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. eine Mobilfunkanlage ohne vorgängige Meldung nach Artikel 37c Absatz 1 oder 2 in Betrieb nimmt;
b. kein Qualitätssicherungssystem nach Artikel 37f Absatz 4 betreibt.
Art. 62 Abs. 1 und Abs. 1bis
1Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleiben Absatz 1bisund die Zu- ständigkeit der ComCom.
1bisDer Vollzug nach den Artikeln 37b–37f obliegt den Kantonen; das Bundesamt für Umwelt (BAFU) überwacht den Vollzug. Ist nach Artikel 41 Absatz 2 des Umwelt- schutzgesetzes vom 7. Oktober 19833 eine Bundesbehörde zuständig, so obliegt dieser der Vollzug nach den Artikeln 37b–37f.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.