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Vernehmlassung 2026/1: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen (Art. 32c ArGV 2) · 4 Seiten
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Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 32c Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen
1In Jungunternehmen gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, folgende Sonderbestimmungen:
a. Der Zeitraum der Tages- und Abendarbeit darf für die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit, auf höchstens 17 Stunden verlängert werden.
b. Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 9 Stunden und im Durchschnitt von vier Wochen 11 Stunden betragen. Sie kann, wenn es die Arbeitsumstände nicht anders zulassen, unterbrochen werden; in diesem Fall gilt Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz2 sinngemäss.
c. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen an 6 Sonntagen und in 10 Nächten pro Jahr ohne behördliche Bewilligung beschäftigt werden, wenn ihr Einsatz unbedingt notwendig ist.
d. Die geleistete tägliche Arbeitszeit ist zu erfassen; Artikel 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ist nicht anwendbar.
2Betroffen sind erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1 SR 822.112
2 SR 822.111
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