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Vernehmlassung 2026/1: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen (Art. 32c ArGV 2) · 4 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. Sie verfügen über spezifische Fähigkeiten, die für das Unternehmen oder für die erfolgreiche Durchführung der unter Buchstabe d aufgeführten Projekte unerlässlich sind.

b. Sie verfügen bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie und können ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selbst festlegen.

c. Sie sind gemäss einem dokumentierten Mitarbeiterbeteiligungsplan am Unternehmen beteiligt. Diese Beteiligung ist angemessen in Bezug auf den Anteil an dem Unternehmen oder auf den Marktwert der Anteile und entspricht den üblichen Ansätzen, der Maturität sowie der Finanzierungsphase des Unternehmens.

d. Sie sind in zeitlich befristeten und termingebundenen Projekten tätig:

1. im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit mit insbesondere unterschiedlichen Arbeitszeiten der beteiligten Personen; oder

2. in vorübergehenden Phasen, die für den Fortbestand des Unternehmens oder für die Markteinführung eines bestimmten Produktes, Produktbestandteiles oder einer bestimmten Dienstleistung von entscheidender Bedeutung sind.

3Als Jungunternehmen (Start-ups) im Sinne dieses Artikels gelten Aktiengesellschaften, die folgende Bedingungen erfüllen:

a. Sie sind technologiegetrieben, befinden sich in der Entwicklungsphase und weisen ein skalierbares Geschäftsmodell auf.

b. Ihre Gründung liegt nicht länger als fünf Jahre zurück oder nicht länger als zehn Jahre, wenn das Unternehmen noch keinen positiven Geldfluss aus operativer Tätigkeit erzielt hat.

c. Sie entwickeln innovative, wissensintensive Produkte oder Dienstleistungen.

d. Sie durchlaufen in der Regel mehrere Finanzierungsphasen, die überwiegend durch Risikokapital gesichert sind.

4Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach diesem Artikel beschäftigen, haben den Mitarbeiterbeteiligungsplan, das Aktienbuch und die individuellen Vereinbarungen sowie ein Verzeichnis der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von dem Beteiligungsplan profitieren, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.

5Sie müssen unter Mitwirkung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder deren Vertretung im Betrieb Präventionsmassnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes treffen, die insbesondere die psychosozialen Risiken abdecken.

II

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.