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Vernehmlassung 2026/10: Änderung der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) (Erweiterung der Integrität auf Medizinprodukte) · 3 Seiten
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[Erlasstitel] «%ASFF_YYYY_ID»
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 9a Muster von Medizinprodukten und Medizinprodukte zu
Demonstrationszwecken
1 Muster von Medizinprodukten und Medizinprodukte, die ausschliesslich Demonstrationszwecken dienen, dürfen pro Jahr und pro Fachperson oder Organisation nur in angemessener Anzahl vertrieben werden.
2 Fachpersonen oder Organisationen dürfen Medizinprodukte nach Absatz 1 nicht verkaufen.
3Fachpersonen oder Organisationen dürfen an wiederverwendbaren Mustern von Medizinprodukten kein Eigentum erwerben und müssen diese innert angemessener Frist, spätestens aber nach 60 Tagen nach deren Erhalt zurückgeben.
Art. 10 Abs. 2
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi