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Vernehmlassung 2026/19: Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 3 Seiten

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Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 20. Dezember 19821 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 2 Bst. c

2 Nicht als Lohn gelten:

c. in Abweichung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b die gemäss Artikel 16

Absatz 2bisdes Gesetzes ausbezahlten Taggelder.

Art. 11 Abs. 2

2 In den Fällen nach Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes gilt ein Rückfall oder eine Spätfolge als eingetreten, sobald eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Ein Anspruch nach Artikel 16 Absatz 2bisdes Gesetzes setzt voraus, dass die betroffene Person im Zeitpunkt der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Rückfalls oder einer Spätfolge nach Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes versichert ist. Wird die betroffene Person später erneut arbeitsunfähig, muss sie bei Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit versichert sein.

SR ..........

1 SR 832.202

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