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Vernehmlassung 2026/19: Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 3 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 23 Abs. 8bis
8bis
In den Fällen nach Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes ist der unmittelbar vor dem Rückfall oder der Spätfolge bezogene Lohn massgebend.
Art.33c
Betrifft nur den italienischen Text
Art. 52a Kürzung der Taggelder bei Rückfällen und Spätfolgen
In den Fällen gemäss Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes wird, wenn der ursprüngliche Unfall zu einer Kürzung der Leistungen gemäss den Artikeln 37 und 39 des Gesetzes geführt hätte, diese Kürzung auf die Entschädigungen gemäss Artikel 16 Absatz 2bis des Gesetzes angewendet.
Art. 99 Abs. 4
4 In den Fällen nach Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes richtet der Versicherer, der in der Leistungspflicht steht, das gesamte Taggeld gemäss Artikel 16 Absatz 2bisdes Gesetzes aus. Stehen zwei oder mehrere Versicherer gleichzeitig in der Leistungspflicht, richtet derjenige das Taggeld aus, bei dem der höchste Verdienst versichert ist. Die anderen Versicherer sind dem leistenden Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, dies gilt namentlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit je Arbeitsverhältnis divergiert.
Art. 100 Abs. 3bis, 3terund 4
3bis
Treten ein Rückfall oder Spätfolgen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes auf, während aufgrund eines versicherten Unfalls ein Anspruch auf Taggeld besteht, so entsteht ein Anspruch auf Taggeld gemäss Artikel 16 Absatz 2bisdes Gesetzes nur so weit, als dessen Betrag den Betrag der laufend ausgerichteten Taggelder übersteigt. Der Versicherer, der bislang aufgrund des versicherten Unfalls leistungspflichtig war, richtet das gesamte Taggeld aus.
3ter
Entsteht wegen eines neuen Unfalls oder eines Rückfalls ein Anspruch auf Taggeld, während bereits ein Anspruch auf Taggeld gemäss Artikel 16 Absatz 2bisdes Gesetzes besteht, erlischt dieser Anspruch insoweit, als der Betrag der nach Artikel 16 Absatz 2bisdes Gesetzes ausgerichteten Taggelder niedriger als oder gleich hoch wie der Betrag der aufgrund des neuen Unfalls oder des Rückfalls auszurichtenden Taggelder ist. Der Versicherer, der für den neuen Unfall oder den Rückfall leistungspflichtig ist, richtet das gesamte Taggeld aus.
4 In den Fällen nach den Absätzen 1–3 tersind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet.
Art. 126 Abs. 2