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Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 2 Seiten
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Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom…1
beschliesst:
I
Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19512 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz, 3, 5 Einleitungssatz und 7
1Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, ausgeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:
3Der Bundesrat kann die Ein- und Ausfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer auf die Herstellung verzichten.
5Soweit kein internationales Abkommen entgegensteht, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Ausnahmebewilligungen erteilen für den Anbau, die Ein- und Ausfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln:
7Für die Ein- und Ausfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Betäubungsmittels nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, das als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dient, braucht es eine Bewilligung der Swissmedic gemäss Artikel 4.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1
2 SR 812.121
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