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Vernehmlassung 2026/22: Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern; nicht kontaktierbare Versicherte · 3 Seiten

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Verordnung über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 10b Sachüberschrift

Sistierung der Versicherungspflicht von Versicherten, die der

Militärversicherung unterstellt sind

Art. 10c Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren

Versicherten

1Kann ein Versicherer eine versicherte Person während drei Monaten nach erfolgloser Zustellung der Zahlungsaufforderung nach Artikel 105b Absatz 1 nicht kontaktieren, so informiert er die kantonale Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG darüber. Diese sistiert daraufhin die Versicherungspflicht der versicherten Person.

2Ist die Versicherungspflicht sistiert, so ist die Prämie nicht mehr geschuldet. Die Artikel 18 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 19. Oktober 20162 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) sind nicht mehr anwendbar.

3Hat der Versicherer während der Sistierung der Versicherungspflicht Kontakt mit der versicherten Person, so informiert er die kantonale Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 darüber. Diese hebt daraufhin die Sistierung auf und die Versicherungspflicht wird rückwirkend auf den Tag der Sistierung wieder aktiviert, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 3 KVG erfüllt sind.

4Ist die Versicherungspflicht während 18 Monaten sistiert, so informiert die kantonale Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG den Versicherer darüber. Ab diesem Zeitpunkt schliesst der Versicherer die betroffene Person aus dem Versichertenbestand aus.

5Nimmt die betroffene Person mit ihrem ehemaligen Versicherer Kontakt auf, so wird die Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Kontaktaufnahme wieder aktiviert, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 3 KVG erfüllt sind.

6Der Datenaustausch zwischen Versicherern und Kantonen richtet sich nach Artikel 10a.

Art. 28 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und b Ziff. 4

1Die Versicherer müssen dem BAG zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a–e KVG regelmässig pro versicherte Person folgende Daten weitergeben:

a. soziodemografische Angaben:

3. Risikogruppe nach Artikel 11 VORA3 und Einteilung der versicherten Person in eine pharmazeutische Kostengruppe nach Artikel 12 VORA;

b. Angaben zur Versicherungsdeckung:

4. Angabe, ob die Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absatz 4 oder 5 KVG sistiert ist oder nicht,

2 SR 832.112.1

3 SR 832.112.1