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Vernehmlassung 2026/22: Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern; nicht kontaktierbare Versicherte · 3 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 19. Oktober 20164 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Art. 9 Abs. 2 Bst. g
2Bei der Festlegung der Versichertenbestände nicht berücksichtigt werden:
g. Versicherte, deren Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absatz 4 oder 5 KVG sistiert wurde.
2. Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 20155
Art. 62a Abs. 2 Bst. b Ziff. 4
2Die Versicherer müssen der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 regelmässig pro versicherte Person folgende Daten weitergeben:
b. Angaben zur Versicherungsdeckung:
4. Angabe, ob die Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absatz 4 oder 5 KVG sistiert ist oder nicht.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2027 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Viktor Rossi