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Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 2 Seiten
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Bundesbeschluss zur Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
Art. 1
1Das Dritte Zusatzprotokoll vom 19. September 2025 (SEV Nr. 227)3 zum Europäi- schen Übereinkommen vom 20. April 19594 über die Rechtshilfe in Strafsachen wird genehmigt.
2Der Bundesrat wird ermächtigt, das Dritte Zusatzprotokoll zu ratifizieren.
3Er gibt bei der Ratifikation, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 5 sowie 7 Absatz 5 des Protokolls, die folgenden Erklärungen ab:
a. Erklärung zu Art. 3 Abs. 5:
Die Schweiz erklärt, dass für Notifikationen im Sinne von Artikel 3 Ab- satz 2 folgende Behörden zuständig sind:
- die Strafverfolgungsbehörden des Bundes;
oder
- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet der Grenzübertritt erfolgt.
SR ..........
1SR 101
2BBl …
3BBl …
4 SR 0.351.1
2026-... «%ASFF_YYYY_ID»