Vorlage
Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 2 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Insbesondere im Zweifelsfall können Notifikationen nach Artikel 3 Ab- satz 2 an das Bundesamt für Justiz in Bern gerichtet werden.
Die Schweiz verlangt, dass an die schweizerischen Behörden gerichtete No- tifikationen nach Artikel 3 Absatz 2 und deren Unterlagen, soweit sie nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.
b. Erklärung zu Art. 7 Abs. 5:
Die Schweiz verlangt, dass Personendaten, die sie einer Vertragspartei für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecke übermit- telt, ohne Einwilligung der betroffenen Person nur nach Zustimmung des Bundesamtes für Justiz in einem Verfahren verwendet werden dürfen, für das die Schweiz die Übermittlung oder Verwendung der Personendaten nach dem Übereinkommen oder dem Protokoll hätte verweigern oder ein- schränken können.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).