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Vernehmlassung 2026/4: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) · 3 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang (Ziff. II)

Änderung eines anderen Erlasses

Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20004 wird wie folgt geändert:

Art. 32b Bst. b

1 Als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung (Art. 18a Abs. 3 RPG) gelten:

b. bestehende Bauten in Gebieten oder Baugruppen sowie Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A5;

2 Neu erstellte Bauten gelten ab der Bauabnahme als bestehend im Sinn von Absatz 1 Buchstabe b.

4 SR 700.1

5 Die einzelnen Objekte können beim Koordinationsorgan für Geoinformation des Bundes kostenlos abgerufen werden unter: map.geo.admin.ch > Geokatalog > Bevölkerung und Wirtschaft > Gesellschaft, Kultur > Bundesinventar ISOS.