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Vernehmlassung 2026/4: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) · 3 Seiten
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Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 13. November 20191 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),
Art. 9 Abs. 4
4 Gestützt auf die Bewertung wird ihnen eines der folgenden Erhaltungsziele zugewiesen:
a. Erhalten der Substanz beziehungsweise der Freifläche: Erhalten der Substanz bedeutet, alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen; Erhalten der Freifläche bedeutet, die Beschaffenheit als Kulturland oder als Freiraum sowie die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und wesentlichen Altbauten zu erhalten und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen;
b. Erhalten der Struktur: Erhalten der Struktur bedeutet, die Anordnung und die Gestalt von Bauten und Freiräumen sowie die für die Struktur wesentlichen Elemente zu erhalten;
c. Erhalten des Charakters: Erhalten des Charakters bedeutet, eine Durchmischung von Alt- und Neubauten sowie die Elemente zu erhalten, die den ursprünglichen Zweck des Ortsbildteils illustrieren und für dessen Charakter wesentlich sind.
1 SR 451.12
2SR 451
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