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Vernehmlassung 2026/4: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) · 3 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 10 Abs. 1bis

1bis Beruht die Erfüllung einer Bundesaufgabe bei Eingriffen innerhalb der Bauzone allein auf einer bundesrechtlichen Bewilligung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b NHG, für deren Erteilung die Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Ortsbild keine Voraussetzung ist, so sind solche Eingriffe in ein Objekt zulässig, sofern sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen und das mit der Bewilligung zu beurteilende Element keine Auswirkungen auf das Ortsbild hat. Für diese Eingriffe besteht keine Pflicht zur Begutachtung durch die eidgenössischen Kommissionen gemäss Artikel 7 Absatz 2 NHG.

Art. 11 Abs. 3

3 Die Kantone und Gemeinden können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Erhaltungszielen abweichen, wenn aufgrund der Interessenabwägung nach Artikel 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20003 andere Interessen überwiegen.

II

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

3 SR 700.1