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Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 2 Seiten
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Grundbuchverordnung Vorentwurf (GBV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Grundbuchverordnung vom 23. September 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 62 Sachüberschrift und Abs. 1
Belege für den Rechtsgrundausweis
1 Die für die Erbringung des Rechtsgrundausweises (Art. 965 ZGB) notwendigen Belege sind im Original, als Ausfertigung oder als beglaubigte Kopie des Originals oder einer Ausfertigung einzureichen.
Art. 64 Abs. 1 Bst. b
1 Ist für den Erwerb des Eigentums die Eintragung in das Grundbuch konstitutiv (Art. 656 Abs. 1 ZGB), so wird der Rechtsgrundausweis für die Eigentumsübertragung mit den folgenden Belegen erbracht:
b. bei der Erbteilung: durch die schriftliche Zustimmungserklärung aller Miterben und Miterbinnen oder durch einen schriftlichen Teilungsvertrag (Art. 634 ZGB); bei Anwendbarkeit eines ausländischen Erbrechts durch die Urkunde, mit der nach diesem Recht das Grundstück der erwerbenden Person oder dem durch seine Trustees erwerbenden Trust zugewiesen wird, und, soweit nicht in der Urkunde enthalten, deren oder dessen Annahmeerklärung;
Art. 65 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3
1 Wird das Eigentum vor der Eintragung in das Grundbuch erworben (Art. 656 Abs. 2 ZGB), so wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumserwerb mit den folgenden Belegen erbracht:
SR ..........
1 SR 211.432.1
2026–......