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Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 2 Seiten
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Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) AS…
a. bei einem Erbgang: durch die Bescheinigung, dass die erwerbenden Personen und die durch ihre Trustees erwerbenden Trusts als einzige gesetzliche und eingesetzte Erben und Erbinnen anerkannt sind;
3 Willensvollstrecker und Willensvollstreckerinnen oder Nachlassverwalter und Nachlassverwalterinnen nach ausländischem Erbrecht gelten nicht als erwerbende Person im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. Sie sind ungeachtet einer allfälligen Eigentümerstellung nach dem betreffenden Recht als Vertreter oder Vertreterin im Sinne von Artikel 962a Ziffer 2 ZGB zu behandeln.
Art. 67 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2-4, Bst. b und c und Abs. 2
1 Erfolgt der Eigentumsübergang im Zusammenhang mit einem Trust, so wird der Rechtsgrundausweis in den von den Artikeln 64 und 65 nicht abgedeckten Fällen mit den folgenden Belegen erbracht:
a. durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag:
2. Aufgehoben
3. bei der Übertragung eines im Alleineigentum eines oder einer Trustee stehenden Grundstücks auf einen nachfolgenden oder eine nachfolgende Trustee,
4. bei der Weiterübertragung von Grundstücken von Erben oder Erbinnen verstorbener Trustees auf nachfolgende Trustees,
b. Aufgehoben
c. Aufgehoben
2Aufgehoben.
II
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.