Vorlage

Vernehmlassung 2026/5: Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 3 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

c. bei Genossenschaftsanteilen und bei Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken: im Zeitpunkt ihrer Begründung oder ihrer Erhöhung;

Art. 11

Die Abgabe wird fällig:

a. auf Genossenschaftsanteilen und auf Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;

b. in allen anderen Fällen: 30 Tage nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7).

Art. 12

Aufgehoben

Art. 46 Abs. 1 Bst. b

1Wer die gesetzmässige Erhebung der Stempelabgaben gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

b. in einer Steuererklärung, Aufstellung oder Abrechnung, in einem Antrag auf Befreiung, Rückerstattung oder Stundung von Abgaben unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;

Einfügen nach Art. 53

IIIa. Übergangsbestimmung zur Änderung vom ….

Art. 53a

Für Abgabeforderungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom … entstanden sind, gilt das bisherige Recht.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

…