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Vernehmlassung 2026/53: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) · 2 Seiten

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Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

(Asylverordnung 2, AsylV 2)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 und 3 Bst. d

1Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfe- leistungen nach kantonalem Recht. Dabei ist für Flüchtlinge und Staatenlose die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten.

3Vorbehältlich der Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 83a des AsylG richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen für folgende Personen nach kantonalem Recht:

d. Personen, deren vorübergehender Schutz rechtskräftig widerrufen oder gemäss

Artikel 76 AsylG aufgehoben wurde und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist;

Art. 20 Abs. 1 Bst. e

1Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Personen während des Asyl- verfahrens, während des Verfahrens zur Gewährung vorübergehenden Schutzes, wäh- rend der vorläufigen Aufnahme und während der vorübergehenden Schutzgewährung. Ausgenommen davon sind Personen während eines Verfahrens nach Artikel 111c AsylG. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher der Zuweisung an einen Kanton folgt, bis zum Ende des Monats, in dem:

e. der vorübergehende Schutz erlischt oder rechtskräftig widerrufen oder

aufgehoben wird oder ein Wegweisungsentscheid nach dessen Aufhebung

1 SR 142.312

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