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Vernehmlassung 2026/53: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) · 2 Seiten
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Asylverordnung 2 «%ASFF_YYYY_ID»
rechtskräftig wird, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine
Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 AsylG zu erteilen ist;
Art. 28 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. d
1Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale aus für jede Person:
d. deren vorläufige Aufnahme aufgehoben oder deren vorübergehender Schutz
widerrufen oder gemäss Artikel 76 Absatz 1 AsylG aufgehoben worden ist.
2Die Pauschale nach Absatz 1 wird für die betreffende Person entrichtet, wenn:
d. ihr vorübergehender Schutz rechtskräftig widerrufen oder gemäss Artikel 76
Absatz 1 AsylG aufgehoben wurde, der entsprechende Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist.
Art. 29 Abs. 3bisund 4
3bisDie Nothilfepauschale für Personen deren vorübergehender Schutz gemäss
Artikel 76 Absatz 1 AsylG aufgehoben wurde, beträgt 1300 Franken.
4Das SEM passt die Nothilfepauschalen jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr dem Landesindex der Konsumentenpreise an; ausgenommen ist die Pau- schale gemäss Absatz 3bis.
Art. 30a Abs. 1
1Das SEM passt die Basispauschalen nach Artikel 29 Absätze 1-3 gestützt auf die jährlichen Ergebnisse aus dem Monitoring Sozialhilfestopp nach Artikel 30 an, wenn das jeweilige Produkt aus der durchschnittlichen Bezugsquote und der durchschnittli- chen Bezugsdauer der vorangehenden sechs Jahre um mindestens 10 Prozent vom entsprechenden Produkt der geltenden Basispauschale abweicht und die Vorausset- zungen nach den Absätzen 2 oder 3 erfüllt sind.
II
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.