Vorlage
Vernehmlassung 2026/6: Änderung der Verordnungen über die Verrechnungssteuer, über die Stempelabgaben, über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften und zum schweizerisch-amerikanischen Doppel-besteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Prüfung nach Artikel 3 Absatz 3, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch ge- macht wurde, so werden die Verrechnungssteuer und ein allfälliger Verzugszins nach- erhoben. Wird die Nacherhebung bestritten, so trifft die ESTV einen Entscheid.
3. Abschnitt: Übriges Konzernverhältnis
Art. 6 Definition
Eine Gesellschaft steht dann im übrigen Konzernverhältnis, wenn ihre Jahresrechnung nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung in der Konzernrechnung voll- oder teilkonsolidiert wird und wenn sie nicht unter Artikel 2 fällt.
Art. 7 Entlastung an der Quelle
Richtet die schweizerische Konzerngesellschaft einer ausländischen Konzerngesell- schaft nach Artikel 6 eine Dividende aus, so kann sie auf Gesuch hin direkt die im massgebenden Doppelbesteuerungsabkommen oder im anderen Staatsvertrag für Fälle ohne wesentliche Beteiligung vorgesehene Entlastung von der Verrechnungs- steuer vornehmen.
Art. 8 Gesuch und Meldung an die ESTV
Das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens und die Meldung einer ausgerich- teten Dividende im übrigen Konzernverhältnis nach Artikel 6 müssen der ESTV un- aufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende elektronisch eingereicht werden.
Art. 9 Prüfung der Steuerentlastung durch die ESTV
1Die ESTV prüft, ob die ausländische Gesellschaft nach dem massgebenden Doppel- besteuerungsabkommen oder anderen Staatsvertrag Anspruch auf die Entlastung hat.
2Ergibt die Prüfung, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, so werden die Verrechnungssteuer und ein allfälliger Verzugszins nacherhoben. Wird die Nacherhebung bestritten, so trifft die ESTV einen Entscheid.
4. Abschnitt: Rechtsmittel
Art. 10Vernehmlassung
1Entscheide der ESTV unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestim- mungen über die Bundesrechtspflege.
2Zur Beschwerde an das Bundesgericht ist auch die ESTV berechtigt.