Vorlage
Vernehmlassung 2026/6: Änderung der Verordnungen über die Verrechnungssteuer, über die Stempelabgaben, über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften und zum schweizerisch-amerikanischen Doppel-besteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 2 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 26a Abs. 1–2 Meldung statt Steuerentrichtung für Dividenden und geldwerte
Leistungen im Konzernverhältnis
1Ist eine juristische Person, eine kollektive Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen nach Artikel 24 Absatz 1 VStG unmittelbar zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, so kann diese ihre Steuerpflicht durch Meldung der Dividende oder der geldwerten Leistung erfül- len.
1bisErbringt eine steuerpflichtige Gesellschaft einer Konzerngesellschaft nach Artikel 14a Absatz 2, die nicht unter Absatz 1 fällt, eine geldwerte Leistung, so kann sie ihre Steuerpflicht durch Meldung dieser Leistung erfüllen, sofern die Konzerngesellschaft eine juristische Person, eine kollektive Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen nach Ar- tikel 24 Absatz 1 VStG ist.
2Wenn die steuerpflichtige Gesellschaft ihre Steuerpflicht durch Meldung der Leis- tung nach Absatz 1 oder 1biserfüllt, muss die Empfängerin der Leistung sie anweisen, ihre Steuerpflicht ohne Abzug der Verrechnungssteuer durch Meldung der Dividende oder der geldwerten Leistung zu erfüllen. Die steuerpflichtige Gesellschaft muss die Meldung, bei Dividenden zusammen mit der Jahresrechnung, der ESTV unaufgefor- dert innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende oder der geldwerten Leistung elektronisch einreichen.
II
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi