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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 2 Seiten

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Bundesbeschluss über die Genehmigung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …,

beschliesst:

Art. 1

1Das Übereinkommen vom 19. Juni 2023 im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochsee- schutzabkommen) wird genehmigt.

2Der Bundesrat wird ermächtigt das Übereinkommen zu ratifizieren.

3Er macht bei der Ratifizierung, gestützt auf Artikel 70 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 des Hochseeschutzabkommens folgende Ausnahme geltend:

a. Ausnahme zu Art. 10 Abs. 1:

In Anwendung der Ausnahme von der rückwirkenden Anwendung nach 10 Absatz 1 Satz 2 des Hochseeschutzabkommens erklärt die Schweiz, dass die Bestimmungen des Hochseeschutzabkommens für die Schweiz nur für Tätig- keiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Se- quenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausser- halb nationaler Hoheitsbefugnisse gelten, die nach Inkrafttreten des Abkommens für die Schweiz gesammelt und generiert wurden.

1SR 101

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