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Vernehmlassung 2026/7: Änderung Obligationenrecht (Stimmrechtsberater) · 2 Seiten

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Vorentwurf

Obligationenrecht (Stimmrechtsberater)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)2 wird wie folgt geändert:

Art. 650 Abs. 2 Ziff. 1

2Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und folgende Angaben enthalten:

1. den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;

Art. 652f Abs. 2

2Keine Prüfungsbestätigung ist erforderlich, wenn die Einlage auf das neue Aktienkapital in Geld erfolgt und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 700 Randtitel und Abs. 2 Ziff. 6

4. Inhalt der Ein- 2

berufung In der Einberufung sind bekanntzugeben:

a. Im 6. gegebenenfalls die Informationen gemäss Artikel 700a bezüglich der Stimmrechts-Allgemeinen

berater.

SR ..........

1BBl …

2SR 220

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