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Vernehmlassung 2026/7: Änderung Obligationenrecht (Stimmrechtsberater) · 2 Seiten
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Vorentwurf
Obligationenrecht (Stimmrechtsberater)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)2 wird wie folgt geändert:
Art. 650 Abs. 2 Ziff. 1
2Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und folgende Angaben enthalten:
1. den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;
Art. 652f Abs. 2
2Keine Prüfungsbestätigung ist erforderlich, wenn die Einlage auf das neue Aktienkapital in Geld erfolgt und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Art. 700 Randtitel und Abs. 2 Ziff. 6
4. Inhalt der Ein- 2
berufung In der Einberufung sind bekanntzugeben:
a. Im 6. gegebenenfalls die Informationen gemäss Artikel 700a bezüglich der Stimmrechts-Allgemeinen
berater.
SR ..........
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2SR 220
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