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Vernehmlassung 2026/7: Änderung Obligationenrecht (Stimmrechtsberater) · 2 Seiten

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Obligationenrecht «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 700a

b. Stimmrechtbe- 1

rater Hat die Gesellschaft oder eine Gesellschaft des gleichen Konzerns im laufenden oder im vergangenen Geschäftsjahr Dienstleistungen von einem Unternehmen bezogen, das Stimmrechtsberatungsdienstleistungen anbietet, so gibt der Verwaltungsrat in der Einberufung bekannt:

a. die Firma und den Sitz des Unternehmens;

b. die Beschreibung der für die Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen.

2Hat die Gesellschaft oder eine Gesellschaft des gleichen Konzerns seit der Einberufung der Generalversammlung Dienstleistungen von einem solchen Unternehmen bezogen, so gibt der Verwaltungsrat die Informationen gemäss Absatz 1 anlässlich der Generalversammlung bekannt.

3Stimmrechtsberatungsdienstleistungen liegen vor, wenn ein Unternehmen gewerbsmässig Informationen von Gesellschaften analysiert und dazu allfällige Recherchen anstellt, um Aktionäre für ihre Abstimmungsentscheidungen an den Generalversammlungen zu informieren, zu beraten und ihnen Stimmrechtsempfehlungen zu erteilen.

4Der Verwaltungsrat kann auf die Bekanntmachung der Informationen gemäss Absatz 1 verzichten, wenn ihm das Unternehmen bestätigt, dass es zu den Verhandlungsgegenständen der Generalversammlung keine Abstimmungsempfehlungen abgegeben hat.

II Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2

2Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss dem Handelsregisteramt eine Bestätigung einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten einreichen, wonach die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 1biserfüllt sind.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 SR 221.301