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Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 3 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
die Systemdienstleistungen, die Stromreserve nach der WResV4 und den Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG5 sowie der Kosten im Zusammenhang mit den Artikeln 14bis, 15a und 15b StromVG.
Art. 18e Abs. 1 Bst. b Ziff. 4
1Der Rückerstattungstarif für Speicher mit Endverbrauch und Umwandlungsanlagen entspricht der Summe aus:
b. den Kosten für:
4. die Massnahmen nach den Artikeln 14bis, 15a und 15b StromVG.
Art. 18h Abs. 2 Bst. c und Abs. 3–5
2Eine Anlage wird vom BFE als Pilot- und Demonstrationsanlage anerkannt, wenn die Anlage neuartige technische oder betriebliche Eigenschaften aufweist und:
c. mit der neuen Pilot- und Demonstrationsanlage die Gesamtleistung von 200 MW (Art. 14a Abs. 4 Bst. c StromVG) nicht überschritten wird; massgebend für die Reihenfolge der Behandlung der Gesuche zur Prüfung der Gesamtleistung ist das Eingangsdatum des beim BFE eingereichten Gesuchs.
3Aufgehoben
4Aufgehoben
5Das BFE führt eine öffentlich zugängliche Liste mit den Angaben zur Gesamtleistung aller Pilot- und Demonstrationsanlagen, für die ein Gesuch um Anerkennung eingereicht wurde, und aktualisiert die Liste laufend.
Gliederungstitel nach Art. 31p
4h. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Art. 31q
Für Gesuche um Anerkennung als Pilot- und Demonstrationsanlage (Art. 18h Abs. 2), die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … beim BFE eingereicht wurden, ist Artikel 18h Absatz 2 Buchstabe c anwendbar, wenn für die Anlage:
a. noch keine Anerkennung erteilt wurde; oder
b. eine Anerkennung erteilt und noch kein Rückerstattungsgesuch gestellt wurde.