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Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 2 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 30b Abs. 3 Einleitungssatz und 4

3Der Vergütungssatz für eine Wasserkraftanlage beträgt bezogen auf die durchschnittliche jährliche Mehrproduktion höchstens:

4Die durchschnittliche jährliche Mehrproduktion berechnet sich nach Anhang 6.1 Ziffer 4.3. Die Berechnung erfolgt für die ersten fünf Betriebsjahre provisorisch anhand der zum Zeitpunkt des Entscheids vorliegenden Planungswerte. Nach Abschluss der ersten fünf Betriebsjahre wird sie anhand der tatsächlichen für diesen Zeitraum berechneten durchschnittlichen jährlichen Mehrproduktion für die gesamte Vergütungsdauer definitiv festgesetzt und rückwirkend korrigiert.

Art. 30bbisAbs. 1 Bst. d und 3

1Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen:

d. das nutzbare Speichervolumen um mindestens 15 Prozent vergrössert wird und mit dem Inhalt dieses zusätzlichen Speichervolumens während 30 Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann; oder

3Für Anlagen, die gestützt auf Absatz 1 Buchstabe c oder e ins System der gleitenden Marktprämie eingetreten sind, gilt:

a. Fünf Betriebsjahre nach der Erweiterung wird beurteilt, ob das Erheblichkeitskriterium im Durchschnitt dieser fünf Jahre erfüllt wurde.

b. Liegen für das Nichteinhalten des Erheblichkeitskriteriums in einzelnen Jahren Gründe vor, für die der Betreiber nicht einzustehen hat, so kann das BFE

1 SR 730.03

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