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Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 3 Seiten
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Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 8d Abs. 1 Bst. b
1 Netzbetreiber dürfen die Mess- und Stammdaten aus dem Einsatz von Mess-, Steuer- und Regelsystemen zu folgenden Zwecken bearbeiten:
b. Personendaten und Daten juristischer Personen in nicht pseudonymisierter Form, einschliesslich der Lastgangwerte von fünfzehn Minuten und mehr:
1. für die Sicherstellung der Einhaltung der Anschlussbedingungen von Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern,
2. für die Abrechnung:
- der Energielieferung
- des Netznutzungsentgelts
- der Vergütung für den Einsatz von Steuer- und Regelsystemen im Zusammenhang mit der Nutzung von Flexibilität.
Art. 18c
Die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des Netznutzungsentgelts (Art. 14a Abs. 1 und 3 StromVG) umfasst auch die Kosten für die Systemdienstleistungen, die Stromreserve nach der WResV2 und den Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG3 sowie die Kosten im Zusammenhang mit den Artikeln 14bis, 15a und 15b StromVG.
Art. 18d Abs. 2
2Die Rückerstattung für Pilot- und Demonstrationsanlangen (Art. 14a Abs. 4 Bst. c StromVG) umfasst das bezahlte Netznutzungsentgelt, einschliesslich der Kosten für
1 SR 734.71
2 SR 734.722
3 SR 730.0
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