Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)

6 SR 831.10

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2004 6931Bundesblatt · BBl 2004 6927

Familienzulagengesetz

3. Kapitel: Familienzulagenordnungen

1. Abschnitt: Erwerbstätige nichtlandwirtschaftlicher Berufe

Art. 11 Unterstellung

1 Diesem Gesetz unterstehen:

a. die Arbeitgeber, die nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beitragspflichtig sind;

b. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber nach Artikel 6 AHVG; und

c. die Personen, die als Selbständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind.

2 Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt, wer nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) als solcher oder als solche betrachtet wird.

Art. 12 Wirkungen der Unterstellung

1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen nach Artikel 11 Absatz 1 sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse im Kanton, dessen Familienzulagenordnung sie unterstehen, anzuschliessen.

2 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden.

3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons ihres Wohnsitzes, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Erwerbsortes.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die anwendbare Familienzulagenordnung für die der Eidgenössischen Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber.

Art. 13 Anspruch auf Familienzulagen

1 Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richteen sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs.

6 SR 831.10