Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)

6 SR 831.10

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2004 6932Bundesblatt · BBl 2004 6927

Familienzulagengesetz

2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 3. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs.

3 Die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend Beginn und Ende des Anspruchs.

Art. 14 Zugelassene Familienausgleichskassen

Durchführungsorgane sind:

a. die von den Kantonen anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen;

b. die kantonalen Familienausgleichskassen;

c. die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.

Art. 15 Anerkennung der Familienausgleichskassen

Eine berufliche oder zwischenberufliche Familienausgleichskasse wird anerkannt, wenn ihr in der ganzen Schweiz mindestens 300 Arbeitgeber angeschlossen sind, die zusammen mindestens 2000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.

Art. 16 Aufgaben der Familienausgleichskassen

1 Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere:

a. die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen;

b. die Festsetzung und Erhebung der Beiträge;

c. der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide.

2 Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt.

3 Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve.

Art. 17 Finanzierung

1 Die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten erfolgt

a. entweder durch Beiträge der angeschlossenenen Arbeitgeber oder durch Beiträge der angeschlossenen Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

b. durch Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber;