Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)

6 SR 831.10

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2004 6933Bundesblatt · BBl 2004 6927

Familienzulagengesetz

c. durch Beiträge der Selbständigerwerbenden; diese Beiträge werden auf dem Einkommen erhoben, das die Grenze für die obligatorische Unfallversicherung nicht übersteigt.

2 Die Kantone können Vorschriften über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge erlassen.

3 Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet.

Minderheit I (Meier-Schatz, Bühlmann, Fasel, Fehr Jacqueline, Goll, Gross Jost,

Maury Pasquier, Rechsteiner Paul, Rechsteiner-Basel, Robbiani, Rossini)

1 Die Finanzierung von Familienzulagen und der Verwaltungskosten der Familienausgleichskassen erfolgt durch Beiträge der angeschlossenen Arbeitgeber, der angeschlossenen Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden. Übersteigt der Finanzbedarf für Familienzulagen 2 % der massgebenden Einkommen, so können Arbeitgeber den Zusatzbedarf, höchstens jedoch die Hälfte des Gesamtbedarfs, als Arbeitnehmerbeitrag verrechnen, sofern die Kantone diese Möglichkeit in ihrer Familienzulagenordnung vorsehen.

Minderheit II (Rechsteiner Paul, Bühlmann, Fasel, Fehr Jacqueline, Goll, Gross

Jost, Maury Pasquier, Rechsteiner-Basel, Rossini)

1 Die Finanzierung von Familienzulagen und der Verwaltungskosten der Familienausgleichskassen erfolgt durch Beiträge der angeschlossenen Arbeitgeber, der angeschlossenen Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden.

Minderheit III (Scherer Marcel, Bortoluzzi, Eggly, Guisan, Hassler, Miesch, Par-

melin, Perrin, Stahl, Triponez)

1 Die Finanzierung wird durch paritätische Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt.

Art. 18 Kompetenzen der Kantone

1 Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.

2 Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere:

a. die obligatorische Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse;

b. die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellen Personen;

c. die übrigen Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung;

d. den Entzug der Anerkennung;

e. den Zusammenschluss und die Auflösung von Kassen;