Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)
16 SR 0.632.31
Bundesblatt · BBl 2004 6936Bundesblatt · BBl 2004 6927
Familienzulagengesetz
a. das Abkommen vom 21. Juni 199914 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in der Fassung des Zusatzprotokolls betreffend die EG-Erweiterung vom … (Datum des Zusatzprotokolls), sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7215 in ihrer angepassten Fassung;
b. das Abkommen vom 21. Juni 200116 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.
2 Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwendet wird, sind darunter diejenigen Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27 Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung
Es finden die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG17 sinngemäss Anwendung für:
a. das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49a AHVG18);
b. die Datenbekanntgabe (Art. 50a AHVG);
c. die Haftung der Arbeitgeber (Art. 52 AHVG);
d. die Verrechnung (Art. 20 AHVG);
e. die Höhe der Verzugs- und Vergütungszinsen.
Art. 28 Vorschriften der Kantone
1 Die Kantone erlassen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Familienzulagenordnungen für Nichterwerbstätige.
13Verordnung (EWG) NR. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1), bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens (SR 0.632.31).
14 SR 0.142.112.681
15Verordnung (EG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1), bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens (SR 0.632.31).
16 SR 0.632.31
17 SR 830.1
18 SR 831.10