Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)

16 SR 0.632.31

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2004 6937Bundesblatt · BBl 2004 6927

Familienzulagengesetz

2 Die Kantone passen ihre Familienzulagenordnungen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an und erlassen die Ausführungsbestimmungen nach Artikel 18.

3 Ist der Erlass der definitiven Regelung nicht fristgerecht möglich, so kann die Kantonsregierung eine provisorische Regelung treffen.

4 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen sind den Bundesbehörden zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Art. 29 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 30 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 31 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.

3 Die Artikel 18 und 28 treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit deren Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.