Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
3.2 Andere Auswirkungen
Bundesblatt · BBl 2006 532Bundesblatt · BBl 2006 501
3 Auswirkungen
3.1 Auf Bund, Kantone, Gemeinden und Träger von Sozialversicherungen
Die Vorlage hat bei der ZAS Einführungskosten in der Grössenordnung von 3,2 Millionen Franken zur Folge. Diese sind für die ZAS im Finanzplan 2007–2009 des Bundes berücksichtigt. Auch bei den betroffenen Sozialversicherungen und den Durchführungsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind Umstellungen mit Kostenfolge zu erwarten. Die mit der Umstellung verbundenen Aufwendungen hat jede Stelle und jeder privatrechtliche Träger grundsätzlich selber zu tragen. Weil jedoch eine dauerhafte Systempflege nach Artikel 50g AHVG des Entwurfs erforderlich ist, wenn man vermeiden will, dass grossflächig falsche AHV-Versichertennummern in Umlauf kommen, werden die Nutzungsberechtigten einen heute nicht genau quantifizierbaren Beitrag an die sichernden Massnahmen leisten müssen (vgl. Ziff. 2.1.2).
Mit der rechtzeitigen Umstellung kann verhindert werden, dass administrative Schwierigkeiten auftreten.
3.2 Andere Auswirkungen
Die Arbeitgeber sind Organe der AHV. Auch sie werden vom Umstellungsaufwand betroffen sein. Für die Arbeitgeber werden sicherlich Programmierungsarbeiten anfallen, die zum Teil über Dienstleistungen der Lohnprogrammhersteller bezogen werden können. Diese Lohnprogrammkosten können bei einer guten Planung mit weiteren Anforderungen kombiniert werden. Denn sowohl das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM) als auch der neue Lohnausweis lassen sich technisch gleichzeitig einführen. Damit können erhebliche Synergien genutzt werden. Mit der Umstellung sind aber auch Effizienzgewinne verbunden: Der Verkehr mit den Durchführungsstellen der sozialen Sicherheit, wie er sich im Melde-, Mutations- und Abrechnungswesen ergibt, lässt sich mit einer einzigen, dauerhaft gleich bleibenden Versichertennummer pro Person vereinfachen, besonders bei der Nutzung neuer elektronischer Verfahren im Rahmen von E-Business-Lösungen. Die Einführungskosten könnten sich durch die Minimierung des Aufwands auf Dauer schnell bezahlt machen.
Aufgrund der vorgesehenen gesetzlichen Beschränkung der Verwendung der neuen AHV-Versichertennummer können Dritte, die nicht vom Geltungsbereich dieser Vorlage erfasst sind, künftig ihre Administration grundsätzlich nicht mehr unter Verwendung der AHV-Versichertennummer betreiben. Für staatliche Stellen und andere Institutionen besteht jedoch in allen Bereichen die Möglichkeit der weiteren Verwendung bei Schaffung entsprechender gesetzlicher Grundlagen (Art. 50e AHVG des Entwurfs). Es kann nicht gesagt werden, in welchem Ausmass solche Dritte betroffen sind. Um diesen die Umstellung zu erleichtern, ist eine fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen.