Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
2.2.2 Gesetzesänderungen zur Sicherstellung der Verwendung der neuen Versichertennummer im Bildungswesen, in der Militärverwaltung und in der Steuerverwaltung
Bundesblatt · BBl 2006 531Bundesblatt · BBl 2006 501
von Personendaten (Art. 96b) und zur Datenbekanntgabe (Art. 97a) als notwendig (Ziff. 14 des Anhangs).
2.2.2 Gesetzesänderungen zur Sicherstellung der Verwendung der neuen Versichertennummer im Bildungswesen, in der Militärverwaltung und in der Steuerverwaltung
– ETH-Gesetz: Heute spielen die verschiedenen Bildungsinstitutionen eine besondere Rolle im Rahmen der Sozialversicherung – namentlich beim Beitragsbezug der AHV für die Nichterwerbstätigen (vgl. Ziff. 1.2.2.3.2). Der ETH-Bereich (ETH und Forschungsanstalten) ist bundesrechtlich normiert, weshalb die Verwendung der AHV-Versichertennummer für die Administration im entsprechenden Bundesgesetz ausdrücklich vorzusehen ist (Ziff. 3 des Anhangs).
– Militärgesetz: Im militärischen Kontrollsystem spielt die AHV-Versichertennummer eine zentrale Rolle im Personal-Informations-System der Armee (PISA) und wird sie im Dienstbüchlein eingetragen. Sie ist das meist verwendete und zuverlässigste Kriterium zur Identifizierung einer bestimmten Person in der Militärkontrolle und wird insbesondere in der Zusammenarbeit zwischen militärischen Verwaltungs- und Kommandostellen und verschiedenen Sozialversicherungen (EO: die AHV-Versichertennummer ist zwingend auf der EO-Meldekarte anzugeben) oder Verwaltungseinheiten des Zivildienstes, des Zivilschutzes, von Jugend und Sport und der Wehrpflichtersatzabgabe benutzt. Aus diesen Gründen kann in der Administration auch in Zukunft nicht auf die Nutzung der neuen AHV-Versichertennummer verzichtet werden. Um die Weiterverwendung unter der Neukonzeption im bisherigen Rahmen sicherzustellen, ist eine Anpassung von Artikel 146 Absatz 2 des Militärgesetzes vorgesehen (Ziff. 4 des Anhangs).
– DBG, StHG und WPEG: Die Kantone sind für die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Steuern, der Bundessteuern und der Wehrpflichtersatzabgabe zuständig. Jeder Kanton hat eine eigene Steuerregister-Nummer eingeführt, die zum Teil auch für die Gemeinden gilt. Die AHV-Versichertennummer spielt aber übergreifend nach wie vor eine Schlüsselrolle, wenn es um den Datenaustausch geht. Soweit die Steuerbehörden Daten an die Ausgleichskassen der AHV zur Festlegung der AHV-Beiträge von Selbständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen liefern, gelten sie als Hilfsorgane der AHV. Diesbezüglich böte bereits das AHVG eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Für die darüber hinausgehende systematische Verwendung beim Vollzug der Steuergesetzgebung ist jedoch eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage in Artikel 112a Absatz 1bis DBG (Ziff. 5 des Anhangs), Artikel 39 Absatz 4 StHG (Ziff. 6 des Anhangs) und Artikel 22 Absatz 6 WPEG (Ziff. 7 des Anhangs) zu schaffen.