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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)

1.1 Ausgangslage

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2006 506Bundesblatt · BBl 2006 501

Botschaft

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Seit Einführung der AHV im Jahr 1948 arbeitet das System mit einer Versichertennummer. Diese bestand zu Beginn aus 8–10 Stellen, der so genannten Stammnummer, und einer allenfalls notwendigen Ordnungsnummer. Per 1. April 1972 wurde sie auf generell 11 Stellen erweitert1. Enthielt das von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) geführte Versichertenregister Ende 1971 rund 8 Millionen AHV-Nummern, so ist diese Zahl per 1. Januar 2005 auf rund 20 Millionen angewachsen. Die Arbeit mit den AHV-Nummern wird zunehmend problematisch, weil sich die Generierung der Nummer auf personenspezifische Daten stützt:

– Änderungen bei diesen personenspezifischen Daten, welche die Zuweisung einer neuen Versichertennummer und die Verknüpfung der bestehenden Nummern nach sich ziehen, werden immer häufiger. Insbesondere bei ausländischen Versicherten ergeben sich Korrekturen aufgrund der Schreibweise des Namens (z.B. Unkenntnis des ausländischen Namensrechts), des Geburtsdatums bzw. -jahrs oder des Geschlechts (falsche Interpretationen des Vornamens). Teilweise unterbleiben nötige Verknüpfungen, weil die Ausgleichskasse, welche die neue AHV-Nummer beantragt, nicht über eine bereits bestehende Nummer informiert ist.

– Es zeigen sich Engpässe, weil bei der Entwicklung des Alphabetschlüssels für gewisse Namen, die bei dessen Einführung selten, heute aber häufiger verwendet werden, zu wenige Kombinationen reserviert wurden. So steht für alle Familiennamen, die mit X und Y beginnen, nur eine einzige Zahlenkombination (975) zur Verfügung.

– Die «Jahr 2000»-Problematik wirkte sich in der AHV nicht aus, weil bei der Umstellung im Jahr 1972 darauf geachtet wurde, dass nur Personen, die nicht bereits im Rentenalter standen, eine 11-stellige Nummer erhielten. Somit kann gesagt werden, dass Personen, die heute eine gültige, nicht 11-stellige AHV-Nummer haben, vor dem Jahr 1907 geboren sind. Dieser Umstand ermöglichte es bei der Diskussion um die Jahrtausendproblematik klar festzuhalten, dass – obwohl das Geburtsjahr nur in zwei Stellen aufgeführt ist – jederzeit festgestellt werden kann, ob es sich zum Beispiel um eine 1902 oder 2002 geborene Person handelt. Erstere hat eine 8-stellige und Letztere eine 11-stellige AHV-Nummer. Dieses Unterscheidungselement fällt ab dem Jahr 2007 weg.

– In rechtlicher Hinsicht beruht das heutige Vorgehen bei der Zuteilung der AHV-Nummer auf einer datenschutzrechtlichen Ausnahmeregelung, die vom Grundsatz der «nichtsprechenden Nummer» abweicht (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 14. Juni 19932 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, VDSG).

1Vgl. Zeitschrift für die Ausgleichskassen (ZAK) 1971, Nr. 8/9.

2 SR 235.11