Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
2.1.1.1 Änderung von Artikel 49a, Buchstabe g
Bundesblatt · BBl 2006 521Bundesblatt · BBl 2006 501
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Änderungen im AHVG
Die heutige Regelung im AHVG im Zusammenhang mit der Versichertennummer beschränkt sich auf:
– eine materiell wenig umfangreiche Regelung in Artikel 92a mit einer Kompetenzdelegation an den Bundesrat;
– eine organisatorische Regelung in Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe a, welche die Zentrale Ausgleichsstelle zur Führung des zentralen Versichertenregisters mit der Versichertennummer verpflichtet; und
– eine Strafbestimmung in Artikel 88 zur Bekämpfung des Missbrauchs der Versichertennummer.
Während die organisatorische Regelung nur einer terminologischen Anpassung (Ersetzen des Ausdrucks «AHV-Nummer» durch «Versichertennummer» in Art. 71 Abs. 4 Bst. a) bedarf, verlangt das Konzept für die neue Versichertennummer gewisse Anpassungen in Bezug auf die materielle Regelung zur Zuteilung der Versichertennummer und in Bezug auf die Strafbestimmungen. Darüber hinaus sind auch Anpassungen der Vorschriften über die Bearbeitung von Personendaten und die Datenbekanntgabe erforderlich. Am Kerngehalt des heutigen Gebrauchs der Versichertennummer für die Administration der AHV soll sich nichts ändern. Die Ausgleichskassen sollen die Versichertennummer weiterhin für sämtliche ihnen übertragenen Aufgaben verwenden können.
2.1.1 Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten
2.1.1.1 Änderung von Artikel 49a, Buchstabe g
Artikel 49a ermächtigt u.a. die Durchführungsorgane der AHV zur Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, um die ihnen von der AHV-Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Dabei werden die wichtigsten Aufgaben namentlich aufgelistet. Weil die Zuweisung der Versichertennummer künftig nicht mehr im direkten Zusammenhang mit der Beurteilung von Beitragspflichten oder Leistungsansprüchen steht, sondern grundsätzlich bereits bei der Geburt oder bei der erstmaligen Wohnsitznahme in der Schweiz erfolgen soll, ergibt sich daraus ein selbstständiger Verwaltungsakt. Dieser kann nur unter gleichzeitiger Verarbeitung persönlicher Daten durchgeführt werden. Der Verselbständigung dieses Verwaltungsprozesses ist daher mit der Ergänzung der Aufgabenliste durch einen separaten Buchstaben g Rechnung zu tragen. Anzumerken ist, dass im Einleitungssatz in der deutschen Version eine rein redaktionelle Korrektur vorgenommen wird.