Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) (Entwurf)
vom 17. November 2023
Bundesblatt · BBl 2024 261 S. 3Bundesblatt · BBl 2024 261
Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) BBl 2024 261
Art. 270a
II. Kind1 Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind desunverheirateter
Eltern sen Namen. Der sorgeberechtigte Elternteil kann verlangen, dass das Kind einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen trägt.
2Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie gemeinsam den Namen der Kinder. Zum Namen der Kinder kann der Name eines Elternteils oder einer aus den Namen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden.
3Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Namen des andern Elternteils oder einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.
4Der Doppelname des Kindes darf aus höchstens zwei Namen bestehen; diese können mit einem Bindestrich verbunden werden.
5Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen der Mutter.
6Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bleiben ohne Auswirkungen auf den Namen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Namensänderung.
Art. 271 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz
1… Trägt das Kind einen Doppelnamen, so erhält es die mit den jeweiligen Namen verbundenen Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
2… Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit ein aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen, so erhält es neben den bisherigen auch das mit dem neuen Namen verbundene Kantons- und Gemeindebürgerrecht.