Kantonaler Richtplan Glarus 2018 - Text
GS VII A/1/3 · Aktuelle Version in Kraft seit: 17.08.2022 (Beschlussdatum: 30.10.2018)
Droit cantonal Glaris · GS VII A/1/3 · Aktuelle Version in Kraft seit: 17.08.2022 (Beschlussdatum: 30.10.2018). Texte repris du PDF officiel du canton. Seule la publication officielle du canton fait foi.
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Grundlagen für die Dimensionierung WMK
Nebst der Bevölkerungs- und Beschäftigtenprognose ist die Bauzonenkapazität innerhalb der bestehenden WMK in den Gemeinden die zweite massgebende Grundlage zur Ermittlung der richtigen Bauzonendimensionierung. Die Ermittlung der Bauzonenkapazität in den Gemeinden erfolgt basierend auf dem aktuellen Überbauungsstand. Zweckmässigerweise erfolgt die Ermittlung der kommunalen Bauzonenkapazität gesamtkantonal nach derselben Methode.
B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss
S4.1-B/1 Dimensionierung der Bauzone (WMK)
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Der Bauzonenbedarf der WMK wird für den Zeithorizont von 15 Jahren (Nutzungsplanperiode) ausgerichtet. Als Grundlage gilt folgende Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung (ab Stand Ende 2020):
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Glarus Nord: + 14.9%
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Glarus: + 13.8%
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Glarus Süd: + 5.2%
Diese Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung wird der bestehenden Kapazität in der rechtskräftigen Bauzone (WMK) gegenübergestellt. Daraus ergibt sich die Bauzonenauslastung der Gemeinde.
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Die Ermittlung der Bauzonenauslastung in den Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Überbauungsstandes der rechtskräftigen Bauzone (WMK) und nach einer einheitlichen Methodik des Kantons.
S4.1-B/2 Auszonungen von WMK
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Auszonungen sind soweit vorzunehmen, dass die kantonale Auslastung mindestens 100% beträgt (Zielwert) und die Anforderungen von Art. 15 RPG bei jeder einzelnen Gemeinde erfüllt ist.
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Die notwendigen Auszonungen sind bis zu einer Auslastung von mindestens 95% im Rahmen der laufenden Nutzungsplangesamtrevisionen innert dreier Jahren nach der Genehmigung des kantonalen Richtplans vorzunehmen.
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Die Gemeinde, in welcher die Auszonung erfolgt, ist verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, die eine Überbauung der potenziellen Auszonungsflächen verhindern, die zur Erreichung einer gesamtkantonalen Auslastung von 100% nötig sind.
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Auszonungen sind an ungeeigneten Lagen vorzunehmen. Als solche gelten Lagen:
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die schwer erschliessbar und / oder überbaubar sind,
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die im Konflikt mit dem Ortsbild oder dem Natur- und Landschaftsschutz stehen,
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die aufgrund von Immissionsbelastungen ungeeignet sind,
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Randlagen mit Parzellen, die nicht verfügbar sind oder sich nicht mobilisieren lassen
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die verkehrlich ungenügend erschlossen sind,
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die von Naturgefahren bedroht sind.
S4.1-B/3 Bedingungen an Ein- und Umzonungen von bzw. in WMK
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Einzonungen sind innerhalb des Siedlungsgebietes gemäss kantonalem Richtplan vorzunehmen.
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Solange die kantonale Auslastung unter 100% liegt, sind Einzonungen kommunal oder überkommunal flächengleich zu kompensieren.
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Der Bedarf ist gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG festzulegen und die Kriterien nach Art. 15 Abs. 4 RPG sind nachzuweisen (insbesondere der Nachweis der weitgehenden Mobilisierung innerer Nutzungsreserven).
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Ein- und Umzonungen erfolgen unter Berücksichtigung der Kapazitäten der Verkehrsinfrastrukturen. Im Siedlungsraum-Typ Haupttal muss dabei im vorgesehenen Gebiet mindestens eine ÖV-Güteklasse C sichergestellt werden. Im Siedlungsraum-Typ Landschaft muss das Gebiet mit dem ÖV erschlossen sein (Basiserschliessung, nach Möglichkeit ÖV-Güteklasse D).
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Werden Fruchtfolgeflächen eingezont, sind die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1bis RPV zu erfüllen.
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Bei Ein- und Umzonungen in WMK sind auf den Ort bezogen geeignete Mindestdichten festzulegen und deren Realisierung ist sicherzustellen. Im Siedlungsraum-Typ Haupttal ist bei einer ÖV-Güteklasse A bis C eine, auf den Ort bezogen, erhöhte Dichte festzulegen.
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Bei Umzonungen ist nachzuweisen, dass dadurch andere Entwicklungsziele nicht gefährdet werden (z.B. Wirtschaftsentwicklung, Standorte für öffentliche Bauten und Anlagen). Nicht zulässig sind Umzonungen, die absehbar dazu führen, dass dadurch an anderer Stelle wieder Einzonungen erforderlich sind.
C Handlungsanweisungen
S4.1-C/1
Der Kanton erarbeitet eine Grundlage zur Ermittlung der Bauzonenkapazität und der Bauzonenauslastung in den Gemeinden und stellt diese den Gemeinden zur Verfügung. Die Ermittlung der Kapazitäten und Auslastungen erfolgt auf der Basis des aktuellen Überbauungsstandes der Gemeinde.
Er führt ein Monitoring über den Stand der WMK und deren Auslastung und erstattet darüber alle 4 Jahre Bericht gemäss Art. 9 Abs. 1 RPV.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Raumentwicklung und Geoinformation
S4.1-C/2
Die Gemeinden erfassen alle 4 Jahre den Überbauungsstand auf der Basis der rechtskräftigen Nutzungsplanung. Dieser dient bei Nutzungsplanrevisionen als Grundlage für die Ermittlung der Bauzonenkapazität und der Bauzonenauslastung durch den Kanton.
Federführung: Gemeinde
S4.1-C/3
Die Gemeinden Glarus Nord und Glarus Süd überprüfen ihre Nutzungsplanung hinsichtlich der Dimensionierung der Bauzone (WMK) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Richtplans.
Liegt die Auslastung unter 95%, reduzieren sie ihre WMK im erforderlichen Ausmass oder begründen, weshalb der Zielwert nicht erreicht werden kann.
Federführung: Gemeinde
S4.1-C/4
Die Gemeinden sichern mit entsprechenden baulichen Mindestdichten (oder vergleichbar wirkenden Bestimmungen) die Nutzungsdichte im Sinne eines Zielwertes (EW + AP / ha) in der entsprechenden Zone. Tiefere Dichten können in Ausnahmen dann vorgesehen werden, wenn dies aus gestalterischen, ortsbaulichen oder planungsrechtlichen Gründen gerechtfertigt erscheint.
Die Gemeinden sichern baurechtlich, dass die festgelegte bauliche Dichte zu mindestens 80% ausgeschöpft wird.
Federführung: Gemeinde S4.1-C/5
Zur Mobilisierung der bestehenden Bauzonen- und Nutzungsreserven treffen die Gemeinden zweckmässige Massnahmen in ihrer Nutzungsplanung. Dazu stehen u.a. folgende Instrumente zur Verfügung:
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Sicherstellung der Verfügbarkeit bzw. der Überbauung durch Verträge (nach Art. 33 RBG) oder Kaufrecht der Gemeinde (Art. 33a RBG)
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Festlegung von Mindestdichten
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Entwicklungsplanungen für unternutzte oder brachliegende Flächen.
Federführung: Gemeinde
D Objekte
Keine
E Erläuterungen / Grundlagen
Siehe Erläuterungsbericht
S4.2 Arbeitszonen und Entwicklungsschwerpunkte Arbeiten (ESP)
A Ausgangslage
Entwicklungsschwerpunkte
Die Bereitstellung attraktiver Gebiete für die Wirtschaft ist eine Voraussetzung für die Entwicklung bestehender sowie die Ansiedlung neuer Unternehmen und ein wichtiges Element jeder kantonalen Wirtschaftsentwicklung. Die Aufgabe der Richtplanung besteht darin, die bestgeeigneten Gebiete fürs Arbeiten zu bezeichnen und die generellen Anforderungen zur planerischen Aufbereitung und Entwicklung dieser Standorte festzulegen. Nebst den Aspekten der Erschliessung, der effizienten Bodennutzung und der Gestaltung geht es auch um deren Nutzungsausrichtung. Im Richtplan werden daher auch Aussagen zu den Standortprofilen verschiedener Gebiete gemacht.
Als Entwicklungsschwerpunkte Arbeiten (ESP) bezeichnet der Richtplan die Standorte mit den besten Voraussetzungen für die Wirtschaft und mit den besten Entwicklungspotenzialen. Dabei handelt es sich um Standorte, die bereits einer Bauzone zugewiesen sind, aber auch um solche, wo die Bauzone langfristig je nach Nachfrage noch zu erweitern ist. Die Standorte verfügen in Bezug auf die angestrebte Nutzungsausrichtung über hohe Erschliessungs- oder Lagequalitäten. Die Konzentration auf diese Standorte erfolgt mit Blick auf eine bestmögliche Nutzung bereits vorhandener Infrastrukturen und der optimalen Abstimmung von Siedlung und Verkehr.
Im Richtplan als ESP bezeichnet werden diejenigen Standorte, in welchen eine planerische Aufbereitung erforderlich ist. Die Standorte, die aus Sicht des Kantons von besonderer Bedeutung sind, werden als strategische Entwicklungsschwerpunkte bezeichnet. Weitere wichtige Arbeitsgebiete (z.B. Standort Eternit) sind daher im Richtplan nicht speziell bezeichnet und sind nicht Inhalt des kantonalen Richtplans. Für alle weiteren Arbeitsstandorte gelten die kommunalen Richtpläne.
Verbundaufgabe Gemeinde und Kanton
Eine erfolgreiche Standortentwicklung beruht auf einem optimalen Zusammenspiel verschiedener Akteure. Je nach Stand der Gebietsentwicklung sind unterschiedliche Akteure gefragt und die Rollen der Projektbeteiligten seitens der Behörden wie auch seitens der Privaten können unterschiedlich sein und sind zu Beginn eines Entwicklungsprozesses zu klären. Die im Richtplan bezeichneten ESP sind daher stets als Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden zu entwickeln.
Arbeitszonenmanagement
Gemäss Art. 30a Abs. 2 RPV setzt die Ausscheidung neuer Arbeitszonen voraus, dass der Kanton eine Arbeitszonenbewirtschaftung bzw. ein Arbeitszonenmanagement einführt, welches die haushälterische Nutzung der Arbeitszonen insgesamt gewährleistet. Das Arbeitszonenmanagement umfasst nebst der Übersicht über die Reserven auch Informationen zum Entwicklungs- und Erschliessungsstand, zur Verfügbarkeit und zum Stand der Umsetzung der Planungsziele. Mit diesen Informationen kann auf die Abstimmung von Nachfrage und Angebot eingewirkt werden.
B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss
S4.2-B/1 Nutzungsausrichtung der ESP
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Die angestrebte Nutzungsausrichtung (Standortprofil) erfolgt nach den Kriterien der Lage (Erreichbarkeit, Einzugsgebiet), der verkehrlichen Anbindung (ÖV, MIV), der Emissionen, der benachbarten Nutzungen (Synergien, Betriebsumfeld). Nutzungen, welche die Gebietsattraktivität im Sinne der angestrebten Nutzungsausrichtung vermindern oder andere unerwünschte Entwicklungen auslösen, sind zu vermeiden.
S4.2-B/2 Zonierung der ESP
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Die ESP sind gemäss ihrem Standortprofil zu entwickeln. Sowohl bei Erneuerungsvorhaben wie auch bei Erweiterungen ist eine flächensparende Bodennutzung zu sichern. Zur Optimierung der Standorte können flächengleiche Verlagerungen auch über Gemeindegrenzen hinweg vorgesehen werden (Einzonung in A bei gleichzeitiger Auszonung in B).
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Einzonungen von Arbeitsgebieten erfolgen prioritär an den ESP gemäss kantonalem Richtplan und können bei ausgewiesenem Bedarf und bei Erfüllung der erforderlichen Erschliessungsvoraussetzungen vorgenommen werden. Als erforderlich gilt:
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bei Nutzungen mit hoher Arbeitsplatzdichte mindestens ÖV-Güteklasse C, bei anderen Nutzungen mindestens ÖV-Güteklasse D;
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bei strassenorientierten Nutzungen ein möglichst direkter Anschluss an eine Kantonsstrasse oder die Nähe eines Autobahnanschlusses. Die Auswirkungen auf das Strassennetz sind darzulegen.
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Einzonungen können vorgenommen werden, wenn 80% der bestehenden Arbeitszone innerhalb des ESP konsumiert sind, oder wenn dies aufgrund der Grösse eines Vorhabens erforderlich ist.
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Umzonungen von ESP oder Teilen davon sind nur möglich, wenn sich das betreffende Gebiet oder ein Teilgebiet für die angestrebte Nutzungsausrichtung nicht mehr eignet, der Bedarf andernorts im Kanton längerfristig abgedeckt ist und dies mit dem kommunalen Richtplan vereinbar ist.
S4.2-B/3 Strategische ESP
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Die strategischen ESP sind Kernelemente der kantonalen Standortförderung. Sie haben erste Entwicklungspriorität und sind in enger Zusammenarbeit zwischen Standortgemeinde und Kanton zu entwickeln.
S4.2-B/4 Weitere kommunale Arbeitsgebiete
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Weitere kommunale Arbeitsgebiete sind für die wirtschaftliche Entwicklung in den Gemeinden wichtig. Einzonungen für Betriebserweiterungen sind im Grundsatz möglich, wenn der Bedarf ausgewiesen, 80% der bestehenden Arbeitszone an diesem Standort konsumiert sind und keine für den Betrieb gleichwertige Lösung innerhalb der bestehenden Bauzone möglich ist.
C Handlungsanweisungen
S4.2-C/1
Der Kanton legt im Rahmen seiner Richtplanung die spezifische Nutzungsausrichtung (Standortprofil) der ESP fest. Der Kanton überprüft diese zusammen mit den Gemeinden periodisch und passt sie bei Bedarf an.
Bei einem Überbauungsstand von über 80% in den ESP sorgt der Kanton zusammen mit der Gemeinde dafür, dass die Innenentwicklungspotentiale geprüft und allfällige Erweiterungsfragen frühzeitig abgeklärt werden.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt; Abt. Raumentwicklung und Geoinformation
S4.2-C/2
Der Kanton führt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Arbeitszonenmanagement. Dieses umfasst die ESP gemäss kantonalem Richtplan sowie die weiteren Arbeitszonen der Gemeinden. Das Arbeitszonenmanagement ist so auszugestalten, dass daraus konkrete Handlungen ableitbar sind. Hinsichtlich der Bewirtschaftung ist es mit dem Monitoring zur Siedlungsentwicklung zu koordinieren.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt; Abt. Raumentwicklung und Geoinformation
S4.2-C/3
Die Gemeinden setzen die Festlegungen zur Nutzungsausrichtung in ihrer Nutzungsplanung um. Bei Bedarf können sie die Nutzungsausrichtung präzisieren oder teilräumlich differenzieren.
Die Standortgemeinde sorgt für eine planerische Aufbereitung der ESP gemäss Standortprofil. Diese umfasst soweit erforderlich die Gestaltung, die Erneuerung und Umstrukturierung, die Parzellierung, das Erschliessungs- und Bebauungskonzept, die Etappierung und die Verfügbarkeitsregelung.
Die Gemeinden sichern in der Nutzungsplanung eine flächensparende Nutzung an diesen Standorten. Im Grundsatz sind mehrgeschossige Bauten mit flächensparenden (idealerweise unterirdischen) Parkierungsanlagen vorzusehen. Davon abgewichen werden kann, wenn dies aus betrieblichen oder anderen zwingenden Gründen nicht zumutbar ist.
Federführung: Gemeinde
S4.2-C/4
Bei den strategischen ESP unterstützt der Kanton die Gemeinde und die Eigentümer bei der erforderlichen planerischen Aufbereitung und der Vermarktung des Standortes aktiv. Die öffentliche Hand prüft dabei die Sicherung von Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrechten an Liegenschaften.
Federführung: Gemeinde
D Objekte
D-1 Strategische Entwicklungsschwerpunkte (ESP)
Nutzungsausrichtung (Standortprofil) Standort / Weitere Festlegungen
Objekt-Nr. Gemeinde KS
Gebiet
Massgebliche Defizite Erschliessung
S4.2.01 Glarus Nord Ziegelbrücke / - arbeitsplatzintensive Nutzungen (Dienstleis- FS
Niederurnen tungen) - keine emissionslastigen Betriebe - Wohnen in Abstimmung mit den Arbeitsnutzungen möglich - kein Detailhandel - Strassenanbindung ans Hochleistungsnetz verbessern
S4.2.02 Glarus Nord Bahnhofsge- - arbeitsplatzintensive Nutzungen (Dienstleis- FS
biet Näfels / tungen) Mollis - keine emissionslastigen Betriebe - Wohnen in Abstimmung mit den Arbeitsnutzungen möglich - Keine
S4.2.03 Glarus Nord Flugplatz - Arbeitsnutzungen mit Bezug zur Aviatik ZE
Mollis (Aviatik-Cluster) - Strassenanbindung an das übergeordnete Netz ungenügend (Dimensionierung bestehende Strasse und Ergänzung über ESP Grosszaun) - ungenügende ÖV-Erschliessung
S4.2.04 Glarus Bahnhofsge- - arbeitsplatzintensive Nutzungen (Dienstleis- FS
biet Glarus tungen) - keine emissionslastigen Betriebe - Wohnen in Abstimmung mit den Arbeitsnutzungen möglich - keine
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D-2 Entwicklungsschwerpunkte (ESP)
Nutzungsausrichtung (Standortprofil) / Standort / Weitere Festlegungen
Objekt-Nr. Gemeinde KS
Gebiet
Defizite Erschliessung
S4.2.05 Glarus Nord Biäsche - flächenintensive Nutzungen (Gewerbe, In- ZE
dustrie, Logistik) - emissionslastige Betriebe - kein Detailhandel - keine Zunahme der bisherigen Emissionsbelastung, keine Ausdehnung der Bauzone - ungenügende ÖV-Erschliessung; Zufahrt miV je nach Nutzung ungenügend Nutzungsausrichtung (Standortprofil) / Standort / Weitere Festlegungen
Objekt-Nr. Gemeinde KS
Gebiet
Defizite Erschliessung
S4.2.06 Glarus Nord Bilten - flächenintensive Nutzungen (Gewerbe, In- FS
dustrie, Logistik) - emissionslastige Betriebe - kein Detailhandel - keine
S4.2.07 Glarus Grosszaun - flächenintensive Nutzungen (Gewerbe, In- ZE
Netstal dustrie) - emissionslastige Betriebe - kein Detailhandel - Verbesserung Strassenanbindung an das übergeordnete Netz - Verbesserung öV-Erschliessung
S4.2.08 Glarus Süd Tschachen - flächenintensive Nutzungen (Gewerbe, In- FS
Schwanden / dustrie) Mitlödi - emissionslastige Arbeitsnutzungen - Dienstleistungen soweit Gewerbe / Industrie nicht beeinträchtigt wird - kein Detailhandel - keine
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E Erläuterungen / Grundlagen
Siehe Erläuterungsbericht
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Übersicht Standorte ESP
Karten Einzelstandorte siehe Erläuterungsbericht
Strategischer Entwicklungsschwerpunkt Entwicklungsschwerpunkt
S4.3 Zonen öffentliche Nutzungen (ZöBA) und Zonen für Nutzungen mit öffentlichem Charakter
A Ausgangslage
Zonen öffentliche Nutzungen
Für den Bedarf an öffentlichen Bauten und Anlagen sind frühzeitig Flächen zu sichern. Öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen sind zentral für die Versorgung und die Versorgungsqualität eines Ortes. Angesprochen sind Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Schul- und Sporteinrichtungen, Sozialeinrichtungen wie Tagesstrukturen, aber auch Sakralbauten, Friedhöfe oder militärische Einrichtungen.
Die Zonen für öffentliche Nutzungen umfassen 181 ha (Stand 31. Dezember 2017). Von den 181 ha sind 139 ha überbaut und 42 ha nicht überbaut. Die heutige Grösse der Zonen für öffentliche Nutzungen ist noch ein Abbild der alten Gemeinden vor der Fusion und entspricht nicht mehr in jeder Hinsicht den Versorgungsplanungen in den drei neuen Gemeinden. Auch haben sich die Versorgungsstrukturen und -aufgaben teils stark geändert. Mit der Neuorganisation von Schulen und weiterer öffentlicher Dienste (z.B. Verwaltung, Werkbetriebe) ist in den Gemeinden ein Überangebot an Zonen für öffentliche Nutzungen entstanden.
Der Umgang mit zu grossen Zonen für öffentliche Nutzungen ist situationsbedingt zu klären. Ist der Bedarf nicht gegeben, ist eine anderweitige Nutzung bzw. Umzonung oder eine Auszonung zu prüfen.
Weitere Zonen für Nutzungen mit öffentlichem Charakter
Nebst dem Bedarf an eigentlichen Zonen für öffentliche Nutzungen gibt es noch weitere Nutzungen, die einem öffentlichen Charakter gleichzustellen sind. Dazu gehören im Sinne des Richtplans zum Beispiel weitere Sportnutzungen oder Nutzungen der Erholung und des Tourismus soweit sie feste Bauten und Anlagen bedingen. Zu Nutzungen mit öffentlichem Charakter gehören aber auch Nutzungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Freien, die zweckmässigerweise z.B. einer Grünzone oder Freihaltezone zugewiesen werden. Der Bedarf an Zonen für solche Nutzungen ergibt sich aus Festlegungen im kantonalen Richtplan oder in den kommunalen Richtplänen.
B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss
S.4.3-B/1 Dimensionierung der Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA)
- -
Gestützt auf die Bedarfsüberlegungen von Kanton und Gemeinden wird die ZöBA entsprechend dimensioniert und ist im Sinne ihrer Bestimmung zu nutzen.
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Ausgehend von den Bedarfsüberlegungen und den Konzepten nach Kap. S5 des Richtplans wird die Lage und die Grösse der ZöBA überprüft. Ist die ZöBA falsch gelegen oder überdimensioniert, sind Verlagerungen innerhalb der Gemeinde, Umzonungen oder Auszonungen zu prüfen.
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Umzonungen sind möglich, wenn der Bedarf am ZöBA weiterhin gedeckt ist und die Umzonung mit den Entwicklungsabsichten des kommunalen Richtplans übereinstimmt.
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Eine Auszonung wird dann erforderlich, wenn weder eine Verlagerung noch eine Umzonung zu einer bedarfsgerechten Dimensionierung führt.
S.4.3-B/2 Anbindung der ZöBA
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Für bestehende Einrichtungen wie auch für künftige Vorhaben ist ausgerichtet auf die konkrete Nutzung eine optimale Abstimmung mit dem Verkehr sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr und dem Langsamverkehr.
S.4.3-B/3 Sport- und Intensiverholungszonen
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Die Ausscheidung von neuen Zonen für Sport- und Erholungseinrichtungen erfolgt auf der Basis eines vorgängig zu erstellenden Konzepts. Darin sind das Vorhaben aufzuzeigen und Aussagen zum Bedarf zu machen. Abhängig von der Nutzung sind stufengerechte Aussagen zur Erschliessung und Bebauung und der Berücksichtigung der massgebenden Umweltanliegen zu machen.
C Handlungsanweisungen
S.4.3-C/1
Die Gemeinden prüfen die Lage und Grösse der ZöBA aufgrund der Bedarfsüberlegungen der Gemeinde und des Kantons und aufgrund der Konzepte gemäss Kap. S5 des Richtplans.
Bei falsch gelegenen ZöBA oder überdimensionierter ZöBA treffen sie Massnahmen zu Verlagerung, Umzonung oder Auszonung.
Federführung: Gemeinde
D Objekte
Keine
E Erläuterungen / Grundlagen
Keine
S5 Versorgung S5.1 Öffentliche Einrichtungen und Ausstattung
A Ausgangslage
Öffentliche Einrichtungen in den Bereichen Bildung, Gesundheits- und Sozialversorgung, Kultur sowie Verwaltung und Sicherheit haben einen erheblichen Einfluss auf die Siedlungs- und Verkehrsstruktur und deren Weiterentwicklung. Die einstige Struktur mit vielen kleineren Dörfern hat zu einer ursprünglich dezentralen und sehr kleinräumigen Versorgungsstruktur mit öffentlichen Einrichtungen geführt. Aufgrund der neuen Gebietseinteilung wie auch aufgrund gestiegener Anforderungen an die öffentlichen Dienste, ist die bisherige Versorgungsstruktur im Wandel. Dabei geht es nicht zwingend um die Frage der Konzentration dieser Einrichtungen, sondern um deren Abstimmung auf die angestrebte Versorgungsstruktur innerhalb des gesamten Kantons.
Die öffentlichen Dienste werden vor allem von Gemeinden und Kanton bereitgestellt, dies in unterschiedlichen Rollen und Kompetenzen. Der Grossteil der öffentlichen Dienste wird durch die öffentliche Hand selbst bereitgestellt, ebenso tragen auch Private zur Versorgungsqualität bei (z.B. Ärzte, private Schulen, Kultureinrichtungen).
Die Versorgungsqualität von Räumen rückt vor allem dann ins Bewusstsein, wenn diese nicht mehr gegeben ist oder droht schlechter zu werden. Mit der Planung und Realisierung derartiger Einrichtungen werden Impulse zur Entwicklung der Siedlungsstruktur gesetzt. Diese Vorhaben sind folglich mit der erwünschten räumlichen Entwicklung abzustimmen.
B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss
S5.1-B/1 Planung mit der Siedlungsstruktur abstimmen
- -
Die Planung und Realisierung von Vorhaben öffentlicher Einrichtungen orientiert sich an der erwünschten Siedlungsstruktur und zielt auf:
- a)
die Stärkung der Zentren gemäss der Richtplanung von Kanton und Gemeinden
- b)
die bestmögliche Aufrechterhaltung der Versorgungsstrukturen im Gesamtkanton.
S5.1-B/2 Koordination der Sachbereiche
- -
Die Standortkonzepte in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Verwaltung, öffentliche Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen werden auf die erwünschte räumliche Entwicklung abgestimmt und soweit erforderlich mit kantonal bedeutenden Infrastrukturen des Verkehrs und der Ver- und Entsorgung koordiniert.
- -
Kanton und Gemeinden nutzen die Möglichkeiten, um über ihre eigenen Vorhaben auch positive ortsbauliche Impulse zu geben.
S5.1-B/3 Erschliessungsanforderungen
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Kantonale Versorgungseinrichtungen sind gezielt an Standorten einzurichten, welche mit dem öffentlichen Verkehr gut oder sehr gut erreichbar sind (ÖV-Güteklasse A - C).
C Handlungsanweisungen
S5.1-C/1
Der Kanton überprüft die Standortkonzepte seiner Einrichtungen in Bezug auf die angestrebte Siedlungsstruktur und die Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Versorgung im gesamten Kanton. Er prüft dabei auch Möglichkeiten dezentraler Konzepte. Er sichert bei Bedarf erforderliche Standorte oder Erweiterungsoptionen bei bestehenden Standorten.
Bei neuen Vorhaben und umfassenden Erneuerungen nutzt er die Gelegenheit, über qualitätssichernde Verfahren auch ortsbaulich einen positiven Impuls zu setzen.
Er koordiniert seine Sachplanungen mit derjenigen der Standortgemeinde.
Federführung: Zuständiges Departement
S5.1-C/2
Die Gemeinden legen in ihren Richtplänen die Standortkonzepte ihrer kommunalen öffentlichen Einrichtungen fest und koordinieren diese mit den kantonalen Einrichtungen. Sie sichern bei Bedarf erforderliche Standorte oder Erweiterungsoptionen bei bestehenden Standorten.
Bei neuen Vorhaben und umfassenden Erneuerungen nutzen sie die Gelegenheit, über qualitätssichernde Verfahren auch ortsbaulich einen positiven Impuls zu setzen.
Federführung: Gemeinde
D Objekte
Objekt-Nr. Gemeinde Ausstattung (kantonale Einrichtungen) Hinweis / Bemerkung KS
Weiterführende Bildung (Ziegelbrücke)
S5.11 Glarus Nord Kultur (Näfels) --- FS
Sport (Näfels)
Verwaltung
Justiz
Gesundheit (Spital)
S5.12 Glarus --- FS
Weiterführende Bildung
Kultur
Sport
Verwaltung (Strassenverkehrsamt)
S5.13 Glarus Süd --- FS
Sozialeinrichtung (glarnersteg)
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E Erläuterungen / Grundlagen
keine
S5.2 Publikumsintensive Einrichtungen (PE)
A Ausgangslage
Als publikumsintensive Einrichtungen (PE) werden im Richtplan grosse Versorgungseinrichtungen im kommerziellen Bereich wie Einkaufszentren oder Fachmärkte, Freizeiteinrichtungen sowie Freizeitanlagen (z. B. Sportzentren) bezeichnet. Diese Einrichtungen erzeugen viel Verkehr und haben Auswirkungen über die Gemeindegrenze hinaus. Bei Einkaufseinrichtungen kommt hinzu, dass diese auch die Versorgungsstruktur im kommerziellen Kern eines Ortes in unerwünschter Weise beeinflussen können. Die Planung von publikumsintensiven Einrichtungen hat daher auf einer übergeordneten Ebene zu erfolgen.
Grundsätzlich zeigen Analysen, dass die heutige Versorgung durch den Detailhandel im Kanton Glarus in etwa der Nachfrage entspricht. Es haben jedoch bereits Verlagerungen aus den Zentren an die Siedlungsränder stattgefunden, was zu einer Schwächung der Zentren sowie zu Verkehrszunahmen und zu Zwangsmobilität führt.
Um die Koordination der Standorte für publikumsintensive Einrichtungen über die Kantonsgrenze hinaus zu gewährleisten, hat der Kanton Glarus in Zusammenarbeit mit den Kantonen St. Gallen und Schwyz ein Standortkonzept für PE-Versorgungseinrichtungen im Linthgebiet erarbeitet. Demnach verzichten die drei Kantone an den potenziellen Standorten in Schänis und Mollis (Biäsche) auf neue solche Einrichtungen (Regierungsratsbeschluss vom 14. August 2012).
Standorte für publikumsintensive Einrichtungen sind mit der Siedlungsentwicklung und der Verkehrserschliessung, insbesondere auch durch den öffentlichen Verkehr und den Langsamverkehr, abzustimmen. Eine weitere Verlagerung von Einkaufsnutzungen an die Peripherie und eine damit einhergehende Schwächung der Zentren ist nicht erwünscht und zu vermeiden.
B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss
S5.2-B/1 Publikumsintensive Einrichtungen (PE)
- -
Unter PE fallen Einkaufszentren, Fachmärkte und vergleichbare Versorgungseinrichtungen sowie dauernd intensiv genutzte Freizeitanlagen (z.B. Sportstadien). Einrichtungen mit nur temporär anfallendem grossem Verkehrsaufkommen wie Talstationen von Bergbahnen oder unregelmässige Grossveranstaltungen fallen nicht darunter.
- -
Basierend auf Schwellenwerten werden folgende Typen unterschieden (bei Einrichtungen mit mehreren Geschäften gilt die gesamte Verkaufsfläche):
Typ Verkaufsfläche Parkplätze
A: Grosse PE: > 3’000 m2 > 300 PP
B: Mittelgrosse PE: 800 – 3’000 m2 60 – 300 PP
C: Kleine PE: < 800 m2 < 60 PP
S5.2-B/2 Standortkriterien für neue und die Erweiterung bestehender PE
- -
Standorte für PE (alle Typen) sind so zu wählen, dass sie die Versorgungsstruktur in einem Ort positiv beeinflussen und zur Stärkung des kommerziellen und funktionalen Kerns eines Ortes beitragen. Standorte ohne Bezug zum kommerziellen Kern sind zu vermeiden.
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Neue grosse PE (Typ A) sind ausschliesslich innerhalb des Siedlungsraum-Typs Haupttal und mit Bezug zum kommerziellen Kern anzusiedeln. Angrenzende Wohngebiete sind vor übermässiger Belastung zu schonen. Der Standort muss den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und die Minimierung der Umweltbelastung gewährleisten.
- -
Bestehende PE (alle Typen), welche peripher und ohne Bezug zum kommerziellen Kern des Ortes liegen, können nur dann erweitert werden, wenn dies in der Ortsplanung ausdrücklich und mit Hinweis zur Grösse vorgesehen ist. Die Abstimmung mit der Zentrumsentwicklung der Gemeinde und die gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sind nachzuweisen.
S5.2-B/3 Erschliessungsanforderungen
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Strasse: Die ausreichenden Strassen- und Knotenkapazitä ten sind nachzuweisen. Allfällige notwendige Massnahmen sind planungsrechtlich zu sichern.
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Parkraumbewirtschaftung: Sofern das Verkehrsaufkommen zu negativen Auswirkungen auf das Verkehrsnetz (Stausituationen) oder auf das Siedlungsgebiet (Belastung der Wohnquartiere) führt, ist eine wirksame kostenpflichtige Parkraumbewirtschaftung oder eine vergleichbar wirkende Massnahme zur Beschränkung des Verkehrsaufkommens zu treffen.
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Öffentlicher Verkehr: Eine angemessene Erschliessung durch den ÖV ist sicherzustellen (mindestens ÖV-Güteklasse C gemäss VSS-Norm SN 640 290).
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Langsamverkehr: Sichere und möglichst direkte Wege für den Fuss- und Radverkehr sowie gedeckte Zweiradabstellplä tze sind vorzusehen.
S5.2-B/4 Verfahrensanforderungen
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Grosse PE (Typ A) bedingen eine Festlegung im Richtplan. Für das Richtplanverfahren ist der Nachweis der Raum- und Umweltverträglichkeit zu erbringen.
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Mittelgrosse PE (Typ B) bedingen eine Festlegung im kommunalen Richtplan. Liegen sie ausserhalb der Zentrums- und Kerngebiete, ist die Abstimmung mit der Zentrumsentwicklung der Gemeinde aufzuzeigen.
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Kleine PE (Typ C) bedingen kein Richtplanverfahren. Liegen sie ausserhalb der Zentrums- und Kerngebiete, ist die Abstimmung mit der Zentrumsentwicklung im Nutzungsplanverfahren der Gemeinde aufzuzeigen.
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C Handlungsanweisungen
S5.2-C/1 Der Kanton legt die Standorte für grosse publikumsintensive Einrichtungen im Richtplan fest. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Raumentwicklung und Geoinformation
S5.2-C/2 Die Gemeinden legen in ihren Richtplänen das Konzept für publikumsintensive Einrichtungen fest und stimmen dieses mit der beabsichtigten Entwicklung der kommerziellen Kerne in den Ortschaften ab. Bei Standorten für grosse PE (Typ A) erlassen sie eine Überbauungsplanpflicht und planen frühzeitig die erforderliche Erschliessung. Federführung: Gemeinde
D Objekte
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Hinweis / Bemerkung KS
S5.21 Glarus Nord Näfels / Fachmarktcenter Krumm bestehend FS
Näfels / Sportzentrum Lintharena
S5.22 Glarus Nord bestehend FS
SGU
S5.23 Glarus Netstal / Wiggispark bestehend FS
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E Erläuterungen / Grundlagen
Siehe Erläuterungsbericht
Grundlagen:
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Publikumsintensive Einrichtungen im Linthgebiet, Schlussbericht 2011
S6 Ortsbilder und Kulturdenkmäler
A Ausgangslage
Ziel des Erhalts von besonderen Ortsbildern ist, einzigartige Orte und besonders wertvolle Beispiele regionaltypischer Siedlungen oder Siedlungsteile zu bewahren und als Kulturerbe weiterzugeben. Diese Orte sind Zeugen von sozialen, wirtschaftlichen, politischen oder baukünstlerischen Epochen und charakteristische Elemente der historischen Kulturlandschaften. Die Charakteristik eines Ortes ergibt sich aus der Bebauung sowie aus dem Bezug der Bauten untereinander und zur Umgebung. Somit sind nicht nur die Baukörper, sondern auch Aussenräume wie Vorbereiche, Gärten, Strassen und Platzräume Teil dieser Orte.
Der Bundesrat hat das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) erlassen. Dieses gilt auch für den Kanton Glarus.
In geschützten Ortsbildern stellt die Umsetzung des Ziels der Siedlungsentwicklung nach innen besonders hohe Anforderungen. Die Nutzung der Potenziale ist in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht auf die Schutzziele abzustimmen. Dabei stellen die heute geänderten Nutzeransprüche oder die heutige Gebäudebautechnik grosse Herausforderungen dar.
Das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) ist als Bundesinventar die massgebende Grundlage betreffend den Umgang mit schützenswerten historischen Verkehrswegen und wegbegleitenden Elementen (Distanzsteine, Kapellen, Wegkreuze, Gasthäuser etc.). Das IVS wird im Teil Siedlung behandelt, weil die Umsetzung des IVS auf ähnliche Weise erfolgen kann wie beim ISOS.
Nebst den Ortsbildern und Verkehrswegen gibt es Kulturdenkmäler, archäologische und historische Stätten als weitere Zeugen kultureller Entwicklungen und ausserordentlicher baulicher Leistungen (z.B. Kirchen, Kapellen, Rats-, Bauern- und Arbeiterhäuser oder Verkehrs- und Infrastrukturanlagen). Sie sind wichtig für das kulturelle Selbstverständnis wie auch für den Tourismus. Die Erhaltung und Pflege solcher Bauten und Anlagen ist aus historischer, ästhetischer und touristischer Sicht wichtig und trägt wesentlich zur Kulturwertschaffung und zur Identitätsstiftung bei.
Inventare und Verzeichnisse
Gemäss kantonaler Natur- und Heimatschutzgesetzgebung hat der Kanton Verzeichnisse und Inventare u. a. zu den Ortsbildern, den historischen Stätten und zu Kultur- und Baudenkmälern zu erarbeiten (Art. 9 kNHG). Er erstellt Verzeichnisse der schützenswerten Objekte von regionaler, d.h. kantonaler Bedeutung, die Gemeinden erstellen Verzeichnisse der schützenswerten Objekte von lokaler Bedeutung. Die Gemeinden sichern den Schutz der Objekte von regionaler Bedeutung und soweit in ihrem Ermessen diejenigen von lokaler Bedeutung in der Nutzungsplanung. Bei der Umsetzung der kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestehen teilweise Defizite. Mit Blick auf die Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen und insbesondere auch in Bezug auf die angestrebte Revitalisierung der Ortskerne ist eine rasche Bereinigung und Umsetzung der Schutzinventare notwendig.
B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss
S6-B/1 Schützenswerte Ortsbilder
- -
Im Richtplan werden die schützenswerten Ortsbilder von nationaler und regionaler Bedeutung festgelegt.
- -
Schützenswerte Ortsbilder sind wie andere Siedlungsteile weiter zu entwickeln. Diese Weiterentwicklung erfolgt unter Bezugnahme auf die besonderen Qualitäten des Ortes und unter Rücksichtnahme auf den historischen Bestand.
- -
Die Bezeichnung der Schutzwürdigkeit eines Ortsbildes bezieht sich auf den massgebenden gesamten Siedlungsteil. Der erforderliche Schutz als Ganzes, d.h. der typischen Bebauungs- und Aussenraumstruktur erfolgt in erster Linie durch Massnahmen in der Nutzungsplanung.
- -
Abgestützt auf das Inventar und das Verzeichnis sind die das schützenswerte Ortsbild besonders prägenden Einzelbauten und Gebäudegruppen sowie auch die entsprechenden Aussenräume und Umgebungen durch Massnahmen in der Nutzungsplanung zu sichern.
S6-B/2 Historische Verkehrswege
- -
Das Inventar der historischen Verkehrswege (IVS) ist eine zu berücksichtigende Grundlage im Umgang mit schützenswerten historischen Verkehrswegen und den wegbegleitenden Elementen. Diese Zeugnisse der Verkehrsgeschichte der Schweiz werden angemessen erhalten.
S6-B/3 Kulturdenkmäler
- -
Das Kulturdenkmal und seine Umgebung sind als Ganzes zu betrachten. Nebst dem integralen Schutz des Denkmals ist auch dessen massgebende Umgebung zu sichern.
C Handlungsanweisungen
S6-C/1 Schützenswerte Ortsbilder und Einzelobjekte
Die Gemeinden berücksichtigen die schützenswerten Ortsbilder und Einzelobjekte von nationaler, regionaler und kommunaler Bedeutung durch geeignete Festlegungen und Vorschriften in ihren Nutzungsplanungen.
Federführung: Gemeinde
S6-C/2 Historische Verkehrswege
Die Gemeinden berücksichtigen das Inventar der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung in ihren Nutzungsplanungen und sichern dieses Kulturerbe durch geeignete Festlegungen in ihren Nutzungsplanungen.
Federführung: Gemeinde S6-C/3 Fundstelleninventar der Archäologie
Die Gemeinden integrieren die räumlichen Abgrenzungen des kantonalen Fundstelleninventars in ihren Zonenplänen und sorgen dafür, dass die erforderliche Koordination bei Bauvorhaben frühzeitig erfolgt.
Federführung: Gemeinde
D Objekte
D-1 Ortsbilder von nationaler Bedeutung
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS
S6.01 Glarus Nord Mollis FS
S6.02 Glarus Nord Näfels FS
S6.03 Glarus Nord Ziegelbrücke FS
S6.04 Glarus Ennenda FS
Art. 5 Natur und Heimatschutzgesetz
S6.05 Glarus Glarus FS
des Bundes und Art. 9 Abs. 1 kanto-
S6.06 Glarus Süd Adlenbach FS
nales Natur- und Heimatschutzgesetz
S6.07 Glarus Süd Diesbach FS
S6.08 Glarus Süd Rüti FS
S6.09 Glarus Süd Elm FS
S6.10 Glarus Süd Steinibach FS
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D-2 Ortsbilder von regionaler Bedeutung
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS
S6.11 Glarus Nord Bilten FS
S6.12 Glarus Nord Filzbach FS
S6.13 Glarus Nord Obstalden FS
S6.14 Glarus Nord Mühlehorn FS
S6.15 Glarus Nord Niederurnen FS
S6.16 Glarus Nord Oberurnen FS
S6.17 Glarus Netstal FS
S6.18 Glarus Ennetbühls FS
S6.19 Glarus Süd Mitlödi Inventarobjekte nach Art. 9 Abs. 1 FS
kantonales Natur- und Heimatschutz-
S6.20 Glarus Süd Schwanden gesetz FS
S6.21 Glarus Süd Schwändi FS
S6.22 Glarus Süd Sool FS
S6.23 Glarus Süd Nidfurn FS
S6.24 Glarus Süd Haslen FS
S6.25 Glarus Süd Luchsingen FS
S6.26 Glarus Süd Hätzingen FS
S6.27 Glarus Süd Bertschwanden FS
S6.28 Glarus Süd Linthal FS
S6.29 Glarus Süd Engi FS
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS
S6.30 Glarus Süd Matt FS
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D-3 Einzelobjekte von nationaler Bedeutung
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS
Objekte gemäss Schweizerischem Glarus Nord FS Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung - Art. 5 Natur und Heimatschutzgesetz des Bundes
Glarus - Geschützte Objekte nach Art. FS
Objekte gemäss 15 der kantonalen Natur- und Verzeichnis der Heimatschutzverordnung Denkmäler, Ensembles und archäologischen Glarus Süd FS Stätten von nationaler Bedeutung
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D-4 Einzelobjekte von regionaler Bedeutung
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS
Objekte gemäss Schweizerischem Glarus Nord FS Inventar der Kulturgüter von nationaler und regiona- - Inventarobjekte nach Art. 9 Abs. ler Bedeutung 1 kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz Glarus FS Objekte gemäss - Geschützte Objekte nach Art. Verzeichnis der 15 der kantonalen Natur- und Denkmäler, En- Heimatschutzverordnung sembles und archäologischen Glarus Süd FS Stätten von regionaler Bedeutung
E Erläuterungen / Grundlagen
Siehe Erläuterungsbericht Kap. 4.2.8 sowie 4.4 Systematik der Verzeichnisse und Inventare
Grundlagen:
- -
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, ISOS
- -
Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz, IVS
- -
Schweizerisches Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung
- -
Verzeichnis der Denkmäler, Ensembles und archäologischer Stätten von nationaler Bedeutung (Bundesamt für Kultur)
- -
Verzeichnis der Denkmäler, Ensembles und archäologischer Stätten von regionaler Bedeutung (Bundesamt für Kultur)
S7 Stand- / Durchgangsplätze für Fahrende
A Ausgangslage
Das Raumplanungsgesetz (Art. 3 Abs. 3 RPG) hält fest, dass die Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten sind; darin eingeschlossen sind die spezifischen Bedürfnisse der Schweizer Fahrenden. Die rund 2500 aktiv reisenden Schweizer Fahrenden sind aufgrund ihrer Lebens- und Wirtschaftsweise auf Stand- und Durchgangsplätze angewiesen.
Im Bericht des Bundesrats über die Situation der Fahrenden in der Schweiz vom Oktober 2006 ist festgehalten, dass bei der Genehmigung von kantonalen Richtplanungen die Kantone vom Bund ersucht werden, die Raumbedürfnisse der Fahrenden zu berücksichtigen. Im 2015 aktualisierten Standbericht «Fahrende und Raumplanung» sind die räumlichen Bedürfnisse der Fahrenden schweizweit dargestellt. Im Kanton Glarus sind heute keine Stand- oder Durchgangsplätze vorhanden. Für ein ausreichendes Netz von Plätzen wird gemäss Standbericht in der Region Glarus Nord ein fest eingerichteter Durchgangsplatz im Umkreis der Hauptroute der Fahrenden benötigt.
Durchgangsplätze dienen dem kurzfristigen Aufenthalt von bis zu einem Monat, vor allem während der sommerlichen Reisetätigkeit. Sie sollten mit einer Infrastruktur für die täglichen Bedürfnisse ausgestattet sein. Standplätze dienen dem stationären Aufenthalt, insbesondere im Winter und als ganzjährige Basis.
B Richtungsweisende Festlegung / Beschluss
S7-B/1 Durchgangsplatz im Einzugsbereich der Hauptroute A3
- -
Für die Schweizer Fahrenden steht entlang der Hauptroute A3 ein Durchgangsplatz mit angemessener Infrastruktur zur Verfügung.
- Der Kanton Glarus unterstützt die Standortgemeinde bei der Errichtung und dem Betrieb des Durchgangsplatzes.
C Handlungsanweisungen
S7-C/1
Der Kanton evaluiert in Zusammenarbeit mit der Standortgemeinde sowie den benachbarten Gemeinden und Kantonen bis 2020 mögliche Standorte für Durchgangsplätze im Einzugsbereich der A3.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Raumentwicklung und Geoinformation
S7-C/2
Die Gemeinde sichert den/die Standorte in der Nutzungsplanung und stellt die erforderliche Infrastruktur bereit.
Federführung: Gemeinde
D Objekte
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS
S7.01 Glarus Nord --- - Durchgangsplatz entlang der --
Durchgangsroute A3 - Standortevaluation in Koordination mit Nachbargemeinden/-kantonen
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E Erläuterungen / Grundlagen
Siehe Erläuterungsbericht
Grundlagen:
- -
Fahrende und Raumplanung, Standbericht 2015, ERR Raumplaner AG, St. Gallen, Dezember 2016
- -
Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten (SR 0.441.1)
V Verkehr
V1 Gesamtverkehr
V1.1 Konzept Gesamtverkehr V1.2 Intermodale Schnittstellen
V2 Öffentlicher Verkehr
V2.1 Bahnverbindung Ziegelbrücke – Linthal, Rückgrat der ÖV-Erschliessung V2.2 Bus-System V2.3 Erschliessung Braunwald
V3 Strassenverkehr
V4 Fuss- und Veloverkehr
V5 Zivilluftfahrt
V5.1 Flugplatz Mollis V5.2 Gebirgslandeplätze
V6 Schifffahrt und Bootsliegeplätze
Stand: 17.08.2022 V / 1
V1 Gesamtverkehr V1.1 Konzept Gesamtverkehr
A Ausgangslage
Verkehrliche Entwicklungen
Das Verkehrsvolumen ist trotz teilweise rückläufiger Bevölkerung im gesamten Kanton angestiegen. Mittelfristige Prognosen rechnen mit einem weiteren Anstieg der Gesamtmobilität. Weitere Frequenzzunahmen sind im nördlichen Hauptsiedlungsraum zu erwarten. Gleichzeitig dürfte auch die Nachfrage von Binnenpendlern zwischen Glarus Süd und dem Hauptsiedlungsraum sowie für Wege mit touristischem Zweck zunehmen.
Auf dem Strassennetz sind verschiedentlich die Kapazitäts- und Belastungsgrenzen erreicht, insbesondere im Raum Glarus - Näfels. Die Folgen sind überlastete Strassen, steigende Verkehrsimmissionen und zunehmende Störungen, die zu sinkender Siedlungsqualität und Beeinträchtigungen des motorisierten wie des strassengebundenen öffentlichen Verkehrs führen.
Betrachtung Gesamtmobilität
Das Verkehrssystem wird als Gesamtsystem über alle Verkehrsträger hinweg betrachtet und mit der Siedlungsentwicklung abgestimmt. Motorisierter Individualverkehr (MIV), öffentlicher Verkehr (ÖV) sowie der Fuss- und Veloverkehr werden im Sinne der Verbesserung der Gesamtmobilität weiterentwickelt.
Die Verkehrsnachfrage innerhalb und zwischen den Siedlungsräumen wird koordiniert abgewickelt. Der öffentliche Verkehr, der Veloverkehr und die kombinierte Mobilität werden gefördert. Der öffentliche Verkehr kann insbesondere an Lagen mit genügender Nachfrage in einem dichteren Takt und mit schlanken Anschlüssen ausgebaut werden. Neue öffentliche Anlagen sind an bereits gut erschlossenen Lagen zu erstellen oder mit entsprechender Erschliessung auszustatten.
Lenkung auf die Hauptachsen
Der Hauptverkehr aller Verkehrsmodi wird auf den Hauptachsen abgewickelt und dorthin gelenkt. Die Durchgangsstrassen und die Hochleistungsstrassen (Autobahn inkl. Zubringer) definieren die Hauptachse für den MIV. Beim ÖV ist die Hauptachse durch das Bahntrassee Ziegelbrücke - Linthal gegeben. Die Hauptanschlusspunkte an das übergeordnete Verkehrsnetz bilden der Bahnhof Ziegelbrücke (ÖV) sowie die Autobahnanschlüsse Niederurnen, Bilten und Weesen (MIV). Im Bereich Veloverkehr dienen die kantonalen Radrouten Bilten - Linthal und Niederurnen - Mühlehorn als Hauptachsen.
Vgl. Kapitel R
Agglomeration Glarus
Die Agglomeration Glarus, bestehend aus den beiden Gemeinden Glarus und Glarus Nord, ist seit längerem mit Verkehrsproblemen konfrontiert. Mit den in jüngster Vergangenheit erarbeiteten kommunalen Richtplänen und verschiedenen Inhalten des kantonalen Richtplans 2018 werden Ziele und Massnahmen zu einer abgestimmten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung festgehalten. Zur Erarbeitung und Eingabe eines Agglomerationsprogramms fehlen jedoch noch verschiedene Grundlagen, so u.a. Vorprojekte mit Zweckmässigkeits- und Machbarkeitsbeurteilungen sowie Kosten-Nutzenschätzungen zu einzelnen Vorhaben.
Stand: 17.08.2022 V / 2
B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss
V1.1-B/1 Nachhaltigkeit im Verkehr
- -
Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur sind aufeinander abzustimmen. Die Massnahmen der Mobilitätsvorsorge unterstützen die Ziele der kantonalen Siedlungs- und Raumentwicklungspolitik, senken die Umweltbelastung und befriedigen die Mobilitätsbedürfnisse aller Bevölkerungskreise effizient und mit finanziell tragbarem Aufwand. Dadurch werden die Anforderungen bezüglich Nachhaltigkeit erfüllt.
V1.1-B/2 Funktionsfähigkeit der Hauptachsen
- -
Der Hauptverkehr aller Verkehrsmodi wird auf den entsprechenden Hauptachsen abgewickelt und dorthin gelenkt.
- -
Kanton und Gemeinden sichern einen guten Verkehrsablauf auf den Hauptachsen des MIV. Ausweichverkehr durch Wohnquartiere ist zu vermeiden.
- -
Die Bahnlinie Ziegelbrücke-Linthal dient als Rückgrat der ÖV-Erschliessung. Der öffentliche Verkehr ist zu beschleunigen.
- -
Die kantonalen Radrouten von Bilten bis Linthal sowie von Niederurnen nach Mühlehorn bilden die Hauptachsen des Veloverkehrs.
C Handlungsanweisungen
V1.1-C/1
Der Kanton und die Gemeinden verfolgen Massnahmen, welche die gesetzten Ziele mit möglichst geringem Ressourceneinsatz erreichen. Die Zielerreichung und Wirkungen sowie Kosten von geplanten Vorhaben werden mit einem Bewertungsverfahren evaluiert und im Sinne der Nachhaltigkeit optimiert.
Federführung: Massnahmen in kantonaler Zuständigkeit: Dep. Bau und Umwelt; Massnahmen in Gemeindezuständigkeit: Gemeinde
V1.1-C/2
Der Kanton und die Gemeinden sichern eine ausreichende Erschliessung des Siedlungsraumes. Insbesondere verkehrserzeugende Bauten und Anlagen sind nur noch an Orten zugelassen, die mit allen Verkehrsträgern gut erschlossen sind, oder die Erschliessung ist als Bestandteil des Projektes zu gewährleisten.
Federführung: Massnahmen in kantonaler Zuständigkeit: Dep. Bau und Umwelt; Massnahmen in Gemeindezuständigkeit: Gemeinde
V1.1-C/3
Der Kanton sowie die Gemeinden Glarus und Glarus Nord schaffen die Grundlagen zur Erarbeitung eines Agglomerationsprogramms und prüfen eine Einreichung beim Bund.
Federführung: Massnahmen in kantonaler Zuständigkeit: Dep. Bau und Umwelt; Massnahmen in Gemeindezuständigkeit: Gemeinde
Stand: 17.08.2022 V / 3
D Objekte
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS
V1.1.01 Schänis Bahnhof Ziegelbrü- Bestehender Hauptanschlusspunkt an FS
cke das übergeordnete ÖV-Netz.
V1.1.02 Glarus Nord Autobahnan- Bestehender Hauptanschlusspunkt an FS
schluss Niederur- das nationale Hochleistungsnetz (Au-
nen tobahn)
V1.1.03 Glarus Nord Autobahnan- Bestehender Hauptanschlusspunkt an FS
schluss Bilten das nationale Hochleistungsnetz (Au-
tobahn)
V1.1.04 Glarus Nord Autobahnan- Bestehender Hauptanschlusspunkt an FS
schluss Weesen das nationale Hochleistungsnetz (Au-
tobahn)
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E Erläuterungen / Grundlagen
Siehe Erläuterungsbericht
Grundlagen:
- -
Strassenbauprogramm 2010 – 2019, Kanton Glarus
- -
Konzept öffentlicher Verkehr 2014; Kanton Glarus; Departement Bau und Umwelt
- -
Mobilitätskonzept Glarnerland, Kanton Glarus; Baudirektion (2006)
Stand: 17.08.2022 V / 4
V1.2 Intermodale Schnittstellen
A Ausgangslage
Intermodale Schnittstellen sind Umsteigeknoten, Haltestellen von Bus und Bahn sowie Parkierungsanlagen für Autos und Fahrräder. Die Anforderungen an die öffentlichen Räume sind aufgrund der hohen Verkehrsaufkommen in allen Verkehrsmodi hoch. Im Vordergrund steht nicht unbedingt die Vergrösserung der Verkehrsflächen, sondern vielmehr eine ansprechende Gestaltung des öffentlichen Raums und eine gleichberechtigte Erfüllung der Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer.
Park + Ride / Bike + Ride
Aufgrund der Lage der Bahnlinie und den relativ kurzen Distanzen zwischen Siedlungsgebieten und Bahnhaltestellen haben Bike+Ride (B+R) - Anlagen ein grosses Potenzial. Nahezu alle Bahnhöfe eignen sich für kleinere Anlagen, mit welchen die Siedlungsgebiete im Umkreis von bis zu 5 km mit dem Velo erschlossen werden können. Periphere Orte können mit strategisch gut gelegenen Park+Ride (P+R) - Anlagen an das Bahnnetz angebunden werden. P+R- sowie B+R - Anlagen werden jedoch nur benutzt, wenn die Umsteigewege kurz und attraktiv sind. Bei Abstellanlagen für Fahrräder sind zudem ein Witterungsschutz und die Diebstahlsicherheit wichtig. Mit einem P+R Konzept sollen die Potenziale abgeschätzt und strategisch sinnvolle Anlagen unterstützt werden.
Multimodale Umsteigepunkte
Die Bahnhöfe Näfels-Mollis, Glarus, Schwanden und der ausserkantonale Bahnhof Ziegelbrücke sind als multimodale Umsteigepunkte weiter auszubauen. Die Bahnhöfe mit Anschluss an das Busnetz, P+R - Anlagen sowie Velostationen und guter fussläufiger Anbindung an umliegende Siedlungsgebiete haben hohe Potenziale für verdichtetes Bauen und die Umlagerung von Verkehrswegen auf den öffentlichen Verkehr sowie den Fuss- und Veloverkehr.
Zur Attraktivitätssteigerung und Förderung des öffentlichen und des Veloverkehrs ist an diesen Hauptknotenpunkten ein ansprechendes Dienstleistungsangebot anzustreben (z.B. Tourismus-Information, Reisezentrum, Ladengeschäfte, Gastronomie und weitere Dienstleistungen). Ziel ist es, attraktive Siedlungsräume zu schaffen, die als Verkehrsdrehscheiben funktionieren und ein Nebeneinander aller Verkehrsteilnehmer erlauben. Durch die Umsteigebeziehungen im öffentlichen Verkehr, P+R, Velostationen und verdichtetes Bauen werden die Frequenzen erhöht und Potenziale für entsprechende zentrumsorientierte oder öffentliche Nutzungen geschaffen. In der näheren Umgebung der ÖV-Hauptknoten sind gezielt Dienstleistungs- oder Versorgungsangebote anzusiedeln, um den Siedlungsraum um die Bahnhöfe weiter zu stärken und zu beleben.
B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss
V1.2-B/1 Multimodale Umsteigepunkte - Die Bahnhöfe Ziegelbrücke, Näfels-Mollis, Glarus und Schwanden werden als multimodale Umsteigepunkte weiterentwickelt. Weitere Verbesserungen der Angebotsqualität im ÖV sowie im Fuss- und Veloverkehr werden angestrebt. Die Umsteigeverhältnisse werden wo nötig verbessert.
V1.2-B/2 Park + Ride - An strategisch gut gelegenen Orten werden Park + Ride- und Bike + Ride-Angebote erstellt.
Stand: 17.08.2022 V / 5
C Handlungsanweisungen
V1.2-C/1
Die Standortgemeinden schaffen im Rahmen ihrer Ortsplanung den planerischen Rahmen, um die Bahnhöfe Näfels-Mollis, Glarus und Schwanden als zentrale Ankunftsorte zu multimodalen Umsteigepunkten, die mit allen Verkehrsträgern gut erschlossen sind, ausbauen zu können.
Federführung: Gemeinde
V1.2-C/2
Die Gemeinden erarbeiten Park+Ride - Konzepte zur Erstellung bzw. zum Ausbau von strategisch gut gelegenen Park+Ride - Angeboten. Im Konzept zu behandeln sind namentlich auch Abstellanlagen für Fahrräder bei den Bahnhöfen.
Federführung: Gemeinde
D Objekte
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS
V1.2.01 Schänis SG Bahnhof Ziegel- Multimodaler Umsteigepunkt, Ver- FS
brücke knüpfung von Bus- und Bahnnetz (be-
stehend)
V1.2.02 Glarus Nord Bahnhof Näfels- Multimodaler Umsteigepunkt, Verknüp- FS
Mollis fung von Bus- und Bahnnetz, Erstel-
lung Park+Ride sowie Bike+Ride
V1.2.03 Glarus Bahnhof Glarus Multimodaler Umsteigepunkt, Verknüp- FS
fung von Bus- und Bahnnetz, Erstellung
Park+Ride sowie Bike+Ride
V1.2.04 Glarus Süd Bahnhof Schwan- Multimodaler Umsteigepunkt, Ver- FS
den knüpfung von Bus- und Bahnnetz, Er-
stellung Park+Ride sowie Bike+Ride
V1.2.05 Glarus Süd Bahnhof Mitlödi Park+Ride - Angebot ZE
V1.2.06 Glarus Süd Bahnhof Nidfurn- ZE
Haslen Park+Ride - Angebot
V1.2.07 Glarus Süd Bahnhof Luchsin- ZE
gen-Hätzingen Park+Ride - Angebot
V1.2.08 Glarus Süd Bahnhof Linthal- Park+Ride - Angebot ZE
Braunwaldbahn
V1.2.09 Glarus Süd Bahnhof Linthal Park+Ride - Angebot ZE
L’original contient ici une illustration, une formule ou un tableau : la voir dans le PDF officiel.