Projet et Rapport (en allemand)

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages

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4. Abschnitt: Chiropraktoren und Chiropraktorinnen

(Art. 38 KVG)

Art 49

IDie Chiropraktoren und Chiropraktorinnen haben nachzuweisen:

a. eine mindestens fünfjährigetheoretische und praktische Fachausbildung an

einer nach Anhören der Berufsverbände vom BSV anerkannten Schule für Chiropraktik mIt erfolgreich abgelegter interkantonaler Chiropraktorenprüfung in folgenden Fächern:

1. Anatomie, Physiologie, allgemeine Pathologie,

2. klinische Krankheitslehre,

3. grundlegende Lehren der Chiropraktik,

4. allgemeine Röntgenkunde und Beurteilung von Röntgenbildem; weitere Hilfsuntersuchungen ,

5. klinischer, insbesondere chiropraktorischer Untersuchungsgang; allgemeine diagnostische Beurteilung; therapeutisches, insbesondere chiropraktorisches Vorgehen;

b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Chiropraktor oder einer Chiropraktorin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, und den gleichzeitigen Besuch von Weiterbildungskursen einer vom BSV als geeignet bezeichneten Institution;

c. eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.

2Das BSV veröffentlichteine Liste der anerkannten Schulen und geeigneten Weiterbildungsinstitutionen.

3Die Bestimmungen über die Anwendung von ionisierenden Strahlen zu chiropraktischen Zwecken, insbesondere Artikel 11 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19941), bleiben vorbehalten.

ISR 814.501 ; AS 1994 1947