Projet et Rapport (en allemand)

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages

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Versicherten sowie der Kantone. Das Bundesamt für Gesundheitswesen ist mit beratender Stimme vertreten.

2Die Kommission berät das Departement bei der Bezeichnung der Leistungen nach Artikel 34.

Art 39 Arzneimittelkommission

IDer Bundesrat ernennt die Eidgenössische Arzneimittelkommission

@rzneimittelkommission)sowie deren allfälligeAusschüsse. Die Kommission besteht aus Dozenten oder Dozentinnen der Medizin und Pharmazie, Vertretern oder Vertreterinnender praktizierendenÄrzte und Ärztinnen, der Apothekerschaft, der Spitäler, der Pharmaindustrie, der Kranken- und Unfallversicherer, der Versicherten und der Laboratorien. Die zuständige RegistriertIngsstelle,das Bundesamt für Gesundheitswesen, die Armeeapotheke und die Kantone sind mit beratender Stimme vertreten.

2Die Kommission berät das Departement und das BSV bei der Erstellung der Listen nach Artikel 35.

3. Kapitel: Umfang der Kostenübernahme

@rt. 34 KVG)

Art 40 Verrechnung

IDie Versicherer können fällige Leistungen mit ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen der Versicherten verrechnen.

2Die Versicherer dürfen die Leistungen nicht verweigern oder einstellen, wenn sich die versicherte Person mit der Bezahlung der Prämien oder der Kostenbeteiligung im Rückstand befindet.