Projet et Rapport (en allemand)

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages

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Art 59 Zulassungsbedingungen

1Als Laboratorium ist ohne weiteres zugelassen:

a. das Pra<islat>oratorium eines Arztes oder einer Ärztin sowie das Spttallabora-

torium für Analysen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a, die für den Eigenbedarf notwendig sind;

b. die Offizin eines Apotheken oder einer Apothekerin sowie das Spttallaborato-

rium für Analysen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b, die ärztlich angeordnet sind.

2Privatlaboratorienund Spitallaboratorien,die zusätzlich zu den Analysen nach Absatz 1 Aufträge für Dritte durchführen, stehen unter der Leitung:

a eines Arztes oder einer Ärztin;

b. eines Apothekers oder einer Apothekerin; J

c. eines Letters oder einer Leiterin mit einer vom Departement anerkannten

Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung,

welcher oder welche sich über eine WeIterbildung in der Laboranatytik ausweist, deren Inhalt vom Departement geregelt wird.

8. Abschnitt: Abgabestellenfür Mittel und Gegenstände

(Art. 38 KVG)

ArL60 c)

IWer eine kantonale Bewilligung besitzt und mit einem Versicherer einen Vertrag c) über die Abgabe von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen abschliesst, darf zu Lasten der sozialen Krankenversicherungtätig sein

2Die Versicherer teilen dem BSV die Vertragsabschlüsse mit. Dieses veröffentlicht eine entsprechende Liste.