Projet et Rapport (en allemand)
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages
Fedlex · Projet · Page 34Fedlex · Projet
9. Abschnitt: Heilbäder @rt.40 KVG)
Art 61 Im allgemeinen
1Als Heilbäder gelten unter ärztlicher Aufsicht stehende Einrichtungen, die zu Heilzwecken vor Ort bestehende Heilquellen nutzen, über das erforderliche Fachpersonal sowie die zweckentsprechenden diagnostischen und therapeutischen Geräte verfügen und eine kantonale BewilligungbesItzen.
2Das Departementkann vom Erfordemis der vor Ort bestehenden HeilquelleAusnahmen bewilligen,sofern die Anforderungen von Artikel 32 Absatz 1 des Ge-,n\
setzes erfüllt sind.
Art 62 Heilquellen
l Als Heilquellen gelten Quellen, deren Wasser aufgrund besonderer chemischer oder physikalischer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
2Die chemischen oder physikalischen Eigenschaften sind durch Heilwasseranatysen gutachtlich nachzuweisenund alle drei Jahre durch eine Kontrollanalyse ''-\\ durch die zuständige kantonale Instanz zu überprüfen.