Projet et Rapport (en allemand)
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages
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Art 77 Gesuche und Vorschläge
Das BSV kann, nach Anhören der Arzneimittelkommission,Weisungen über die Form, den Inhaltund die Einreichungsfristvon Gesuchen betreffend die Spezialitätenliste und Vorschläge betreffend die Anatysenliste oder die Arzneimtttelliste mit Tarif erlassen.
Art 78 Nähere Vorschriften
Das Departement erlässt, nach Anhören der Kommissionen, nähere Vorschriften über die Erstellungder Usten, insbesondereüber den Inhaltund die Kriteriender Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimitteln. c)
0
4. Kapitel: Qualitätssicherung
@rt. 58 KVG)
Art 79
IDie Versicherer oder deren Verbände und die Leistungserbringer oder deren Verbände schliessen Verträge über die Anforderungenan die Qualitätder Leistungen, die Förderung der Qualität,die Kontrolleder Erfüllungsowie die Folgen der Nichterfüllungder Qualitätsanforderungenab. Die Bestimmungenhaben den neuesten allgemein anerkannten Standards zu entsprechen.
c)
2Die Vertragsparteien sind verpflichtet, das BSV über die jeweils güttigenVer-0
tragsbestimmungen zu informieren sowie den beteiligten Kantonen alle zwei Jahre über die Durchführung der Qualitätssicherung Bericht zu erstatten. Diese haben dem BSV periodisch einen entsprechenden Bericht abzuliefern.
3Die in Absatz 1 vorgesehenen Verträge sind den Tarifverträgen Wt. 46 KVG)
gleichgestellt.Sie sind durch die nach Artikel46 Absatz 4 des Gesetzes zuständige Instanz zu genehmigen. Gegen die Genehmigungsbeschlüsse kann Beschwerde an den Bundesraterhobenwerden. Die Behandlungder Beschwerde