Projet et Rapport (en allemand)

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages

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sich der Garant verpflichtethat, im Falle eines Defizits die Garantieleistung unverzüglich auszuzahlen.

2Bei der Einreichungdes Budgets hat der Versicherer dem BSV zu bestätigen, dass die Garantie noch besteht. Wird die Garantie gekündigt, so hat ihm dies der Versicherer unverzüglich bekanntzugeben.

2. Abschnitt: Kapitalanlagen

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IDie Versicherer sind verpflichtet, ihre Anlagen in Schweizer Franken vorzunehmen. Sie achten dabei auf die Sicherheit, die Ertrattungder erforderlichen Liquidttätund eine ausgewogene Risikoverteilungunter Berücksichtigung eines angemessenen Ertrages.

2Die Versicherer erstellenein Anlagereglement.Das Reglement und Seiäe Änderungen sind dem BSV zur Kenntnis zu bringen.

3Folgende Anlagen sind zulässig:

a. Anlagen bei öffentlich-rechtlichenKörperschaften und bei Banken und Spar-

kassen im Sinne des Bundesgesetzes vom 8. November 19341)über die Banken und Sparkassen;

b. Wertpapiere und andere Anlagen, die an einer schweizerischen Börse kotiert

sind

c. Anlagen in Form von Immobilien und von grundpfandgesicherten Darlehen in

der Schweiz bis zu 30 Prozent der Anlagen des Versicherers;

d. Anlagen und Guthaben von Betriebskrankenkassen im eigenen Betrieb bis zu

10 Prozent der Anlagen der Krankenkasse; der Betrieb hat der Krankenkasse jährlich einen Bonitätsnachweis zuzustellen;

e. Anlagen in oder bei Institutionen,die der Durchführung der Krankenversiche-

rung dienen bis zu 20 Prozent der Anlagen des Versicherers; sie müssen vorgängig durch das BSV genehmigt werden und haben zu marktüblichen Bedingungen zu erfolgen; das BSV kann die Genehmigung mit Auflagen und Wei-

1SR 952.O