Projet et Rapport (en allemand)

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages

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c. unselbständig erwerbstätige Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthaltsbewilligungweniger als drei Monate gültig ist, wenn sie nicht über einen anderwettigenVersicherungsschutzfür Behandlungenin der Schweiz mit einem den Leistungennach den Artikeln 24-31 des Gesetzes entsprechenden Deckungsumfang verfügen;

d. Personen, die ein Asylgesuch in der Schweiz nach Artikel 13 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 19791)(Asylgesetz) gestellt haben und Personen, für welche die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14a ANAG verfügt worden ist.

2Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie ihre Familienangehörigenim Sinne von Absatz 4, sofern diese im Ausland nicht eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.

3Personen aus dem Ausland, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten, unterstehen nicht der Versicherungspflicht.

4Als Familienangehörige gelten Ehegatten sowie Kinde’r bis zum vollendeten

18. Attersjahr und Kinder, die das 25. Attersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung begriffen sind.

Art4 Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

IEs bleiben weiterhin obligatorisch versichert ins Ausland entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel3 Absatz 4, sofern diese im Ausland nicht eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin unmittelbar vor der Entsendung in der Schweiz obligatorisch versichert war

1SR 142.31