Projet et Rapport (en allemand)
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages
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5. Abschnitt: Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt
(Art. 5 Abs. 2 KVG)
ArL8
Der Prämienzuschlagnach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes wird während einer gleich langen Zeitdauer erhoben, wie die Verspätung beim Versicherungsbeitritt betragen hat und kann sich auf 10 bis 20 Prozent der Prämie belaufen. Die Versicherer setzen den Zuschlag fest.
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6. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
(Art. 6 KVG)
ArL9
IDie Kantone informieren periodisch die Bevölkerung über die Versicherungspflicht. Sie achten insbesondere darauf, dass Personen, die aus dem Ausland zuziehen, sowie Ehem von Neugeborenen rechtzeitig informiert werden.
2Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die in den Artikeln 2 Absatz 2, 3 Absatz 2 und 6 Absätze 1 und 3 vorgesehenenGesuche.
2. Kapitel: Ruhen der Unfalldeckung
(Art. 8 Abs. 1 KVG)
Art 10
Die Sistierung der Unfalldeckung nach Artikel 8 des Gesetzes erfolgt auf schrtftlichen Antrag der Versicherten und beginnt frühestens am ersten Tag des dem Antrag folgenden Monats.