Projet et Rapport (en allemand)

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages

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2.1.12 Finanzierung

2.1.12.1 Finanzierungsverfahren

Artikel 80 Reserve

Das Prinzip der Sicherstellungdes Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben, welches das Finanzierungssystem bestimmt, ist mItdemjenigen der Verordnung V1) (Art. 9) identisch . Die Finanzierungsperiode indessen wurde von drei auf zwei Jahre gekürzt. Die minimalenReserven der Versicherer wurden neu berechnet.

r\ Die Prozentsätzedieser Reservenbasieren im KUVG auf den Jahresausgaben

(Art. 10 Vo V), während der Entwurfeinen Prozentsatz vorsieht, der sich auf die zu erhattenden Prämien stützt. Die betreffenden Prozentsätze wurden von einer Artnttsgruppe2), die zur Erarbeitung von Bestimmungen im Rahmen der Finanzierung der Krankenversicherungeinberufenwurde, berechnet und diskutiert.

Artikel 81 Defizitgarantie

Diese Bestimmungwurde gegenüber der geltenden Regelung3)in dem Sinne geändert, dass die Garantie bei Defiziten auch effektiv ausbezahlt werden muss.

2.1.12.2 Kapitalanlagen

Artikel 82

Im Hinblick auf eine möglichst liberale Regelung im Bereich der Kapitalanlagen werden nur noch die eigentlichenGrundsätze der zukünftigenAnlagepolitikfestgehalten, womit die Versicherer im Prinzip alle Möglichkeiten auf dem Finanzmarkt ausschöpfen können. In einigen Bereichen (Aktien, Immobilien, 'lnstttutionen, die der

IVerrxdnung V übe die KrankenvusichBung van 2. Februar 1965betrefferH die Anerkulnung vwl Krank€1kassen und Rückversicherungsverbändensowie ihre finanzielleSichertreit;SR 832121 2Db erwähnte Gruppe setzte sich aus Mitarbeiter/innen des BSV uM aus verwaltungsexterror1 Fachpersonen aus KreIsel de Krankenkassen urxl de Prtvatvwsictnrer zusammen 3Vgl. Art. 11 Vo V