Projet et Rapport (en allemand)
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages
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Durchführungder Krankenversicherungdienen') müssen jedoch gewisse Einschränkungen vorgesehen werden, damit nicht eine zu einseitige bzw. zu risikohafte Anlagepolttik betrieben wird. Es ist nämlich nicht zu vergessen, dass - im Unterschied bspw. zur beruflichenVorsorge - die Reserven der Krankenversicherer kurzfristig zur Verfügung stehen müssen.
2.1.12.3 Rechnungslegung
Artikel 81 und 87
Die Erstellung von einheitlichen Normen sowie eines einheitlichen Kontenplanes CJ lässt sich anhand der Metfattvon Versicherern (Rechtsformen) sowie deren Buchungssysteme rechtfertigen. Diese Normen und dieser Kontenplan werden nicht vom Staat festgelegt. Sie werden gemeinsam von den Versicherem aufgestellt,
müssen jedoch genehmigtwerden, damit sie mit den Kontenformularenübereinstimmen (siehe Art. 88 Abs. 3). Artikel 87 anformatikprogramme) ist das Pendant zu Artikel 84. Die Versicherer haben auch dafür zu sorgen, dass die gesamten elektronisch verarbeiteten Buchhattungsdaten einheitlich gestattet werden, so dass die verschiedenen Computersysteme die gleiche Qualitätin Sachen Ergebnis und Zuverlässigkett aufweisen.
2.1.12.4 Revision c)
Artikel 89-91
Die die Revision betreffenden Bestimmungen wurden im Vergleich zu denen in der Verordnung 11)(Art. 13 bis 18) nur gering abgeändert. Die vom Versicherer bestimmte exteme und unabhängige Revisionsstelle hat eine bestimmte Anzahl Forderungen (strenger als die bisherigen) zu erfüllen, die unter diesen Artikeln aufgelistet sind
1Verordnung l öl>H die Krankwlvusicherung vom 22. Dezemt)u 1964 betreffenddas Rechnungswe sen uM die Kontrolleder vom Bund an©kannten Krankenkass©lund Rückversichaungsvabände sowie die Berechnung du Bundubeiträge; SR 83ZIK)