Rapport sur les résultats
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 69 pages
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Vernehmlassung
Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995
Art. 79 Qualitätssicherung
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbrinaende
79 Generelle Vorschriften über Qualitätssicherung streichen. Mit Rege TA,ü
lungen zuwarten. GR, TG, SH,
ZH, SG, BL
(ähnlich: - Zul-BegrÜndung: tralverband
Qualitätssicherung ist eine gesundheitspolizeiliche Aufgabe der schweizerischer Kantone. DieSDK hat bereitsArbeiten an die Hand genommen. Arbeitgeber-Bund soll sich heute nicht einmischen. Organisationen
- VQG)
79 Atikel neu formulieren: 'Der Bundesrat legt nach Anhörung der zu- - SDK
ständigen Kommissionen die Listen und Anforderungen nach Art. 58 - BE, OW, SZ, /H\ Abs. 3, zweiter Satz Bst. a und b fest.' LU, UR, ZG
Begründung:
Es ist wenig sinnvoll, dass der Bund schon heute generelle Vor-
schriften über die Qualitätssicherung gemäss KVG 58 Abs. 1 und 2
erlassen soll und nichtzuerst die Ergebnisse der Bestrebungender
Kantone, Versicherer und Leistungserbringer abzuwarten sind. Auch
muss vertragliche U}sung nicht immer die sinnvollste sein.
Es wäre aber sinnvoll, Regelungul gunäss KVG 58 Abs. 3 zu tref-
fen. Die Informationspflichtder beteiligten Partner ist richtig.
79 Aufwendungen zur Qualitätssicherung sollen als anrechenbare Ko - AR, Al, GL,
StUI anerkannt werdwl. GR, TG, SH,
ZH, SG
- SVPK
- Schweizeri-
sche Vereini-
gung der Be legärzte an Privatkliniken
79 Vollständige Überarbeitung. Abs. 1 gewährleistet die Systematik der ml
Kontrollegemäss KVG 58 nicht, da es verschiedene Verträge gibt. MTK
Zusätzlich wird die Vergütung entgegen dem KVG immer von Quali-
tätssicherung abhängig gemacht
79 Eidgwlössische Kommission für Qualitätssicherung einsetzul. @
Qualitätssicherung ist unabdingbar. Standards sollen desweg wl KF
einheitlich sein in du Schweiz. FRC
79 Abs. 1 Stufenweise Einführung: - VESKA
• Die Vertragspartnu legen dem Bundesrat bis Ende 1997 die
Grundsätze über die Qualitätssicherungvor, die vertraglichabge-
schlossul werdul soIIen.
- Bis Ende 1998sind Verträge über zeitlich definierteQualttätssiche
rungsprvgramme abzuschliessen.