Rapport sur les résultats

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 69 pages

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Vernehmlassung

Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995

Art. 79 Qualitätssicherung

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbrinaende

79 Generelle Vorschriften über Qualitätssicherung streichen. Mit Rege TA,ü

lungen zuwarten. GR, TG, SH,

ZH, SG, BL

(ähnlich: - Zul-BegrÜndung: tralverband

Qualitätssicherung ist eine gesundheitspolizeiliche Aufgabe der schweizerischer Kantone. DieSDK hat bereitsArbeiten an die Hand genommen. Arbeitgeber-Bund soll sich heute nicht einmischen. Organisationen

- VQG)

79 Atikel neu formulieren: 'Der Bundesrat legt nach Anhörung der zu- - SDK

ständigen Kommissionen die Listen und Anforderungen nach Art. 58 - BE, OW, SZ, /H\ Abs. 3, zweiter Satz Bst. a und b fest.' LU, UR, ZG

Begründung:

Es ist wenig sinnvoll, dass der Bund schon heute generelle Vor-

schriften über die Qualitätssicherung gemäss KVG 58 Abs. 1 und 2

erlassen soll und nichtzuerst die Ergebnisse der Bestrebungender

Kantone, Versicherer und Leistungserbringer abzuwarten sind. Auch

muss vertragliche U}sung nicht immer die sinnvollste sein.

Es wäre aber sinnvoll, Regelungul gunäss KVG 58 Abs. 3 zu tref-

fen. Die Informationspflichtder beteiligten Partner ist richtig.

79 Aufwendungen zur Qualitätssicherung sollen als anrechenbare Ko - AR, Al, GL,

StUI anerkannt werdwl. GR, TG, SH,

ZH, SG

- SVPK

- Schweizeri-

sche Vereini-

gung der Be legärzte an Privatkliniken

79 Vollständige Überarbeitung. Abs. 1 gewährleistet die Systematik der ml

Kontrollegemäss KVG 58 nicht, da es verschiedene Verträge gibt. MTK

Zusätzlich wird die Vergütung entgegen dem KVG immer von Quali-

tätssicherung abhängig gemacht

79 Eidgwlössische Kommission für Qualitätssicherung einsetzul. @

Qualitätssicherung ist unabdingbar. Standards sollen desweg wl KF

einheitlich sein in du Schweiz. FRC

79 Abs. 1 Stufenweise Einführung: - VESKA

• Die Vertragspartnu legen dem Bundesrat bis Ende 1997 die

Grundsätze über die Qualitätssicherungvor, die vertraglichabge-

schlossul werdul soIIen.

- Bis Ende 1998sind Verträge über zeitlich definierteQualttätssiche

rungsprvgramme abzuschliessen.

(Fortsetzung nächste Seite)